Im zu entscheidenden Fall wollte ein ausländischer Mieter eine
Satellitenschüssel zum Empfang ausländischer Sender an der Fassade anbringen.
Der Vermieter war nicht angetan und verwies auf das Internet um einen sudanesischen Fernsehsender zu empfangen - das Problem: selbst bei der schnellsten Verbindung war keine fehlerfreie Übertragung zu gewährleisten und die Installation der Anbindung würde sich zumindest schwierig gestalten.
Daher hatte der Mieter nach Ansicht des Gerichts das Recht dazu, eine Parabolantenne an der Hausfassade (sicher) anzubringen.
Hier ist das Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit gegenüber dem Eigentumsrecht der Vermieterin vorrangig, denn ein ausländischer Mieter hat ein besonderes Interesse daran, sich über das Geschehen in seinem Heimatland zu informieren und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht zu erhalten.
Außerdem war die Satellitenschüssel an der Fassade nicht sehr auffällig, so dass keine erhebliche optische Beeinträchtigung vorlag.
Einzige Auflagen: Das sichere Anbringen und Erden der Schüssel.