Wenn sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet hat, ein ursprünglich urheberrechtswidrig im Internet (hier: in einer eBay-Kleinanzeige) veröffentlichtes Lichtbild nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen, so liegt ein Verstoß gegen die vertragliche oder aus § 19a UrhG hervorgehende gesetzliche Unterlassungspflicht nicht vor, wenn das Lichtbild lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL aufgerufen werden kann (Abweichung von KG, 29.07.2019 - Az: 24 U 143/18).
Entscheidend für die vorliegende Fallgestaltung ist, dass jedenfalls das Merkmal der „Öffentlichkeit“ nach dem klägerischen Vortrag nicht erfüllt wird. Denn dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht nur eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten - im Unterschied zu einer privaten Gruppe - voraus, sondern auch „recht viele Personen“ (EuGH, 31.05.2016 - Az: C-117/15; EuGH, 15.03.2012 - Az: C-135/10). Der Begriff „öffentlich“ beinhaltet eine bestimmte Mindestschwelle und schließt eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus (EuGH, 26.04.2017 - Az: C-527/15).
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Unterlassungsvertrages ist nach den §§ 133, 157 BGB mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Parteien mit der Einigung auf diesen Wortlaut dem Begriff des „öffentlich Zugänglichmachens“ dieselbe Bedeutung beimessen wollten wie der gesetzlichen Regelung des § 19a UrhG, d.h. dass sich der Beklagte verpflichtet hatte, das Foto nicht drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war. Da § 19a UrhG der Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-Richtlinie) dient, ist diese Bestimmung europarechtskonform auszulegen. Danach ist der Tatbestand des „öffentlichen Zugänglichmachens“ ein Unterfall der „öffentlichen Wiedergabe“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EuGH, 26.03.2015, Az: C-279/13). Dieser Tatbestand besteht aus zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich einer „Handlung der Wiedergabe“ eines geschützten Werkes und einer „öffentlichen“ Wiedergabe.Entscheidend für die vorliegende Fallgestaltung ist, dass jedenfalls das Merkmal der „Öffentlichkeit“ nach dem klägerischen Vortrag nicht erfüllt wird. Denn dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht nur eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten - im Unterschied zu einer privaten Gruppe - voraus, sondern auch „recht viele Personen“ (EuGH, 31.05.2016 - Az: C-117/15; EuGH, 15.03.2012 - Az: C-135/10). Der Begriff „öffentlich“ beinhaltet eine bestimmte Mindestschwelle und schließt eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus (EuGH, 26.04.2017 - Az: C-527/15).
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OLG Frankfurt, 16.06.2020 - Az: 11 U 46/19
ECLI:DE:OLGHE:2020:0616.11U46.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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