Eine Ausstellung ist als Sammelwerk iSd
§ 4 UrhG schutzfähig, wenn in der Auswahl, Anordnung und Einteilung der Ausstellungsstücke sowie der verbindenden Texte die persönliche geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt. Bei einer Ausstellung ist eine schöpferische Leistung in der Regel zu bejahen, sofern sie sich nicht auf die Präsentation mehr oder weniger zufällig zusammengetragener Objekte beschränkt.
Eine geschlossene Facebook Gruppe kann trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als Öffentlichkeit iSd
§ 19a UrhG zu qualifizieren sein, wenn nicht der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese entweder untereinander oder durch denjenigen, der das Werk verwertet, persönlich verbunden sind.
Eine Urheberrechtsverletzung an einem Sammelwerk ist anzunehmen, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffes enthält, welche die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche geistige Schöpfung iSd § 4 UrhG ausweisen.
Besteht die Gefahr, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen wegen der Möglichkeit der Betrachtung nahezu aller Exponate im Internet davon absieht, die aktuelle Ausstellung vor Ort im Museum zu besuchen, ist ein Verfügungsgrund gegeben.
Dem Kurator der Ausstellung steht daher ein Unterlassungsanspruch nach
§ 97 Abs. 1 UrhG zu.