Soweit im Rahmen einer medialen Berichterstattung die öffentliche Anprangerung einzelner Personen mit Foto und unter Namensnennung ausdrücklich bezweckt wird, können die Persönlichkeitsbelange der Angeprangerten auch dann überwiegen, wenn Medien im Rahmen ihrer Presse- und Informationsfreiheit auf Missstände in der Gesellschaft hinweisen und die Angeprangerten zuvor durch ihr Verhalten den Bereich der Privatsphäre verlassen haben und deren visuelles Selbstdarstellungsrecht dadurch erheblich an Gewicht verloren hat.
OLG München, 01.03.2018 - Az: 29 U 1156/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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