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Störerhaftung des Access-Providers bei konkret bezeichnetem Urheberrechtsverstoß

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Unterlassungsantrag ist nur insoweit hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO, soweit er sich auf die konkret benannten Domains und die benannte IP-Adresse bezieht. Ihm muss aber nicht unmittelbar zu entnehmen sein, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten der Antragsgegnerin abverlangt werden sollen. Es reicht aus, wenn sich die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten aus der Antragsbegründung und den Entscheidungsgründen ergeben.

§ 8 Abs. 1 S. 2 TMG ist unionsrechtskonform teleologisch dahin zu reduzieren, dass er nur WLAN-Betreiber, nicht aber andere Access-Provider von der Störerhaftung ausnimmt.

Die Vermittlung des Zugangs zum Internet ist ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schafft. Ihr dürfen deshalb keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht des Access-Providers kommt daher nicht in Betracht. Eine Prüfpflicht entsteht erst, wenn dieser auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Rechtsverletzungen hingewiesen wird.


OLG München, 14.06.2018 - Az: 29 U 732/18

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