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AGB-Verbot für Weiterverkauf von Hörbuch-Dateien wirksam

Urheberrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Beim Download von Hörbüchern aus dem Internet tritt keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein, da derartige Downloads nicht als „Verbreiten“, sondern als öffentliche Zugänglichmachung zu qualifizieren sind. Anbieter dürfen daher in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Kopieren und den Weiterverkauf heruntergeladener Audiodateien wirksam untersagen. Die zu Computerprogrammen ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BGH ist hierauf nicht übertragbar.

Welcher Sachverhalt war in der vorliegenden Entscheidung zu klären?

Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Online-Versandhandels wirksam sind, die dem Erwerber eines im Wege des Downloads erlangten Hörbuchs das Kopieren für Dritte und den Weiterverkauf der Datei untersagen. Ein Verbraucherschutzverein hatte im Rahmen eines Verfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz (§§ 1, 3, 4 UKlaG) geltend gemacht, ein solches Verbot verstoße gegen § 307 BGB, weil es mit dem in § 17 Abs. 2 UrhG geregelten urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz nicht vereinbar sei.

Erschöpft sich das Verbreitungsrecht auch bei unkörperlicher Übertragung?

Nach § 17 Abs. 2 UrhG ist die Weiterverbreitung eines Werkstücks zulässig, wenn dieses mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist. Voraussetzung ist tatbestandlich ein „Vervielfältigungsstück“ des Werkes, das im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wird. Das Bereithalten einer Datei zum Herunterladen aus dem Internet stellt jedoch kein Verbreiten im Sinne von § 17 UrhG dar, sondern ist als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG zu qualifizieren. Diese Einordnung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm: § 19a UrhG wurde zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG sowie der WIPO-Verträge von 1996 eingeführt, um ein zuvor im deutschen Recht nicht geregeltes „Online-Recht“ der öffentlichen Wiedergabe zu schaffen. Bereits die Erwägungsgründe der Richtlinie 2001/29/EG stellen klar, dass sich die Frage der Erschöpfung weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen stellt. Da § 19a UrhG als eigenständiges Verwertungsrecht neben das Verbreitungsrecht tritt und keine Erschöpfungsregelung enthält, findet der Erschöpfungsgrundsatz auf im Wege des Downloads erworbene Audiodateien keine Anwendung.

Kommt eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes in Betracht?

Auch eine analoge Anwendung von § 17 Abs. 2 UrhG auf Download-Konstellationen scheidet aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber die Möglichkeit der unkörperlichen Übertragung bei Schaffung des § 19a UrhG bewusst berücksichtigt und ausdrücklich keine Erschöpfungswirkung vorgesehen hat. Bestätigt wird dies durch die jüngere Gesetzgebungsgeschichte: Ein im Jahr 2012 in den Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf zur Einführung eines Rechts auf Weiterveräußerung unkörperlicher Werkexemplare (§ 17a UrhG-E) wurde vom Rechtsausschuss abgelehnt. Darüber hinaus fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage: Anders als bei der Weitergabe eines körperlichen Datenträgers findet beim Download keine Übertragung einer Sachsubstanz statt; der Anbieter verliert keinen Vermögensgegenstand, sodass das für die Erschöpfung maßgebliche Interesse an der Verkehrsfähigkeit körperlicher Gegenstände nicht in gleicher Weise betroffen ist.

Lässt sich die EuGH-Rechtsprechung zu Computerprogrammen übertragen?

Die zu gebrauchter Software ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, 03.07.2012 - Az: C-128/11) sowie die nachfolgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, 17.07.2013 - Az: I ZR 129/08) sind auf Audiodateien nicht übertragbar. Die für Computerprogramme geltenden Sonderregelungen der §§ 69a ff. UrhG beruhen auf der Richtlinie 2009/24/EG und stellen eine bewusst geschaffene Spezialregelung dar, die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht auf das allgemeine Urheberrecht ausstrahlen soll. Die Richtlinie 2009/24/EG lässt die Richtlinie 2001/29/EG unberührt und erwähnt diese nicht. Der EuGH hat die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Computerprogrammen an die Besonderheit geknüpft, dass bei diesen ausnahmsweise auch ohne Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks eine Eigentumsübertragung angenommen werden kann. Eine Übertragung dieser Wertung auf sonstige digitale Werke wie Hörbücher hat der EuGH nicht ausgesprochen.

Wird der Vertragszweck durch das Weiterveräußerungsverbot gefährdet?

Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Gefährdung des Vertragszwecks liegt ebenfalls nicht vor. Der Erwerber einer Download-Datei erwirbt von vornherein kein Eigentum an einem körperlichen Gegenstand, sondern lediglich ein Nutzungsrecht innerhalb der Grenzen des Urheberrechts. Die Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Erwerbers digitaler Produkte richtet sich typischerweise darauf, ein in seiner Nutzung durch das Urheberrecht begrenztes Produkt zu erhalten; eine hierüber hinausgehende, den Vertragszweck mitbestimmende Erwartung einer Weiterveräußerungsmöglichkeit wird durch eine im Vergleich zum körperlichen Datenträger geringfügig günstigere Preisgestaltung nicht begründet. Auch aus § 31 Abs. 5 UrhG folgt nichts anderes, da diese Auslegungsregel im Zweifel für den Verbleib der Nutzungsrechte beim Rechteinhaber streitet und damit die streitgegenständliche Klausel bestätigt, statt ihr zu widersprechen.

Ist die Klausel hinreichend transparent?

Die Regelung genügt zudem dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Maßgeblich ist das Verständnis des bei derartigen Verträgen typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden, dem ein Mindestmaß an technischem Verständnis für den Umgang mit heruntergeladenen Dateien unterstellt werden kann. Die Klausel „Im Rahmen dieses Angebots erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen.“ gibt die Rechtslage - deklaratorisch unter Verweisung auf das Urheberrechtsgesetz - in klarer und verständlicher Sprache wieder, ohne unbestimmte oder schwer bewertbare Begriffe zu verwenden.


OLG Hamm, 15.05.2014 - Az: 22 U 60/13

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0515.22U60.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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