Die Höhe des Schadensersatzes bei
Filesharing wurde vom Gericht vorliegend auf 10,00 € je Musiktitel beschränkt-
Der Betroffene hatte ein Musikalbum mit insgesamt 13 Titeln verbreitet.
Die Kläger machten hier mindestens 2500 € Lizenzschaden und 1379,80 € Abmahnkosten, ausgehend von einem Streitwert von 50.000,00 €, geltend.
Diese Forderung reduzierte das Gericht jedoch deutlich, da die Forderung der Kläger je Musiktitel völlig übersetzt sei. Insgesamt waren letztendlich 260,50 € zu zahlen.
Im Rahmen des Versäumnisurteils ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte an dem Filesharing teilgenommen und die Rechte der Klägerin schuldhaft verletzt hat.
Das Gericht entschied:
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung eines Lizenzschadens von 130,00 € – 10,00 € pro Musiktitel – nach
§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen. Nach dieser Vorschrift besteht die von der Klägerin gewählte Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs „auf der Grundlage des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“
Das Gericht gelangt zu der Zuerkennung von Lizenzschäden, die deutlich unter denen von anderen Gerichten zugesprochenen Beträgen liegen aufgrund folgender Überlegung:
Filesharing ist die über spezielle Netzwerke oder Protokolle wie C bewirkte Weitergabe und damit Verbreitung von Dateien an eine unbestimmte Vielzahl von Internetteilnehmern. Dabei wird sowohl bei den Netzwerken als auch bei Nutzungen des C-Protokolls der Download der Dateien, die ein Benutzer nachfragt, regelmäßig mit dem Upload derselben Dateien verbunden.
Dies führt dazu, dass alle, zumindest fast alle Internetnutzer, die sich die betroffene Datei über Filesharing illegal aus dem Internet „besorgen“, durch die entsprechende Software automatisch und häufig ohne es zu wissen oder zu wollen an der Weiterverbreitung der Dateien beteiligt werden.
Damit unterscheidet sich Filesharing von fast allen anderen Urheberrechtsverletzungen insoweit, als das nicht einzelne Verletzer das Werk nutzen und an eine regelmäßig wesentlich größere Öffentlichkeit weiterverbreiten, sondern die Gruppe der Weiterverbreiter, (also der Urheberrechtsverletzer) und der Nutzer (zumindest weitgehend) identisch ist.
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