Wurde ein Teilnehmer an einer Tauschbörse wegen eines Zahlendrehers der IP-Adresse falsch ermittelt und deswegen unberechtigt abgemahnt, so kann der Betroffene eine negative Feststellungsklage erheben, um feststellen zu lassen, dass keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Denn der Betroffene hatte hier erwiesenermaßen an keiner Tauschbörse teilgenommen.
Durch die unberechtigte Abmahnung und den Fristablaufs zur Rücknahme der Abmahnung hatte die Rechteinhaberin Veranlassung zur Klage gegeben. Immerhin hatte der Betroffene vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass die Ansprüche unberechtigt seien. Der Rechteinhaberin hätten sich daher spätestens zu diesem Zeitpunkt Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen. Was auch von der Rechteinhaberin nachvollziehbar gewesen wäre, da dieser die Akte der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vorgelegen hatte und dort erkennbar gewesen war, dass und wieso es zu einem Zahlendreher kam.
Durch die unberechtigte Abmahnung und den Fristablaufs zur Rücknahme der Abmahnung hatte die Rechteinhaberin Veranlassung zur Klage gegeben. Immerhin hatte der Betroffene vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass die Ansprüche unberechtigt seien. Der Rechteinhaberin hätten sich daher spätestens zu diesem Zeitpunkt Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen. Was auch von der Rechteinhaberin nachvollziehbar gewesen wäre, da dieser die Akte der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vorgelegen hatte und dort erkennbar gewesen war, dass und wieso es zu einem Zahlendreher kam.
LG Stuttgart, 16.07.2007 - Az: 17 O 243/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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