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Abmahnung und die falsche IP-Adresse

Urheberrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wurde ein Teilnehmer an einer Tauschbörse wegen eines Zahlendrehers der IP-Adresse falsch ermittelt und deswegen unberechtigt abgemahnt, so kann der Betroffene eine negative Feststellungsklage erheben, um feststellen zu lassen, dass keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Denn der Betroffene hatte hier erwiesenermaßen an keiner Tauschbörse teilgenommen.
Durch die unberechtigte Abmahnung und den Fristablaufs zur Rücknahme der Abmahnung hatte die Rechteinhaberin Veranlassung zur Klage gegeben. Immerhin hatte der Betroffene vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass die Ansprüche unberechtigt seien. Der Rechteinhaberin hätten sich daher spätestens zu diesem Zeitpunkt Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen. Was auch von der Rechteinhaberin nachvollziehbar gewesen wäre, da dieser die Akte der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vorgelegen hatte und dort erkennbar gewesen war, dass und wieso es zu einem Zahlendreher kam.


LG Stuttgart, 16.07.2007 - Az: 17 O 243/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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