Wird jemand wegen einer fehlerhaft ermittelten IP-Adresse zu Unrecht wegen Filesharing abgemahnt, kann er negative Feststellungsklage erheben. Erkennt der Rechteinhaber den Anspruch nach Klageerhebung an, trägt er dennoch die Kosten, wenn er eine substantiierte Gegendarstellung unbeantwortet ließ und damit Veranlassung zur Klage gab.
Hinzu kommt, dass dem Rechteinhaber die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vorlag. Aus ihr ließ sich nachvollziehen, wie es zur Inanspruchnahme des Betroffenen gekommen war, nämlich durch eine Verwechslung der Benutzerkennung im Auskunftsersuchen an den Internet-Serviceprovider. Der Fehler wäre bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen.
Abmahnung und die falsche IP-Adresse
Wird der Teilnehmer an einer Internettauschbörse wegen eines Zahlendrehers bei der IP-Adresse falsch ermittelt und deshalb unberechtigt abgemahnt, kann der Betroffene negative Feststellungsklage erheben. Mit ihr lässt er feststellen, dass dem Abmahnenden keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehen. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich der Rechteinhaber solcher Ansprüche berühmt hat. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass der Betroffene an der Tauschbörse tatsächlich nicht teilgenommen hat. Vorliegend war dies im Verlauf des Verfahrens unstreitig geworden. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bestanden damit von vornherein nicht.Wann liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor?
Erkennt der Beklagte den Klageanspruch an, fallen dem Kläger die Prozesskosten nach § 93 ZPO nur dann zur Last, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Fehlt es an einer von ihnen, bleibt es bei der Kostenfolge zulasten des Beklagten. Maßgeblich ist, ob der Beklagte nach seinem vorprozessualen Verhalten bei vernünftiger Betrachtung annehmen musste, es werde ohne Klage nicht zu einer Erledigung kommen.Wodurch gibt der Rechteinhaber Veranlassung zur Klage?
Veranlassung zur Klage gibt bereits, wer sich mit einer unberechtigten Abmahnung nicht bestehender Ansprüche berühmt. Hinzu kommt der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Abmahnenden zur Prüfung und Rücknahme seiner Forderungen gesetzt wurde. Hat der Abgemahnte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Ansprüche unberechtigt sind, und dies mit konkretem Vortrag untermauert, durfte er nach Fristablauf davon ausgehen, dass der Abmahnende ohne gerichtliche Klärung nicht von seinen Forderungen Abstand nimmt. Im zu beurteilenden Fall hatte der Betroffene durch Vorlage von Server-Logs dargelegt, warum er nicht die Person sein konnte, die unter der ermittelten IP-Adresse gehandelt hatte. Außerdem hatte er darauf hingewiesen, dass diese IP-Adresse einem anderen Standort zugeordnet war, als dem seines Wohnsitzes. Eine Reaktion des Rechteinhabers blieb aus.Welche Prüfungspflichten treffen den Rechteinhaber nach einer Gegendarstellung?
Wird dem Abmahnenden eine substantiierte Gegendarstellung übermittelt, müssen sich ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt Zweifel daran aufdrängen, ob er den richtigen Gegner in Anspruch nimmt. Er ist dann gehalten, seine Vorwürfe zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, wenn er selbst Anhaltspunkte für eine abweichende Zuordnung hatte. So hatte der Rechteinhaber in der Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Verdächtige einen Einwahlknoten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Duisburg genutzt haben müsse, während der Betroffene zum maßgeblichen Zeitpunkt an einem anderen Ort wohnte.Hinzu kommt, dass dem Rechteinhaber die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vorlag. Aus ihr ließ sich nachvollziehen, wie es zur Inanspruchnahme des Betroffenen gekommen war, nämlich durch eine Verwechslung der Benutzerkennung im Auskunftsersuchen an den Internet-Serviceprovider. Der Fehler wäre bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen.
Muss der Abgemahnte auf die Ursache des Fehlers hinweisen?
Eine Pflicht des Abgemahnten, den Abmahnenden gesondert auf die konkrete Fehlerquelle, hier den Zahlendreher, hinzuweisen, besteht nicht. Hat er bereits ausführlich und nachvollziehbar mitgeteilt, warum er nicht der Verletzer sein kann, genügt dies. Die Aufklärung der Ursache der fehlerhaften Zuordnung liegt in der Sphäre des Abmahnenden, dem hierfür die Ermittlungsakte zur Verfügung stand. Auch der Einwand, der Abgemahnte habe nicht mit einem raschen gerichtlichen Vorgehen rechnen müssen, weil dies nicht der üblichen Praxis des Abmahnenden entspreche, ändert nichts. Entscheidend ist, dass der Abmahnende auf die Gegendarstellung nicht reagierte und die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen ließ.Welche Kostenfolge ergibt sich?
Bleibt die Gegendarstellung unbeantwortet und verstreicht die zur Rücknahme der Ansprüche gesetzte Frist fruchtlos, hat der Abgemahnte hinreichenden Anlass, zur Abwehr der unberechtigt erhobenen Ansprüche Klage zu erheben. Ein danach im Prozess erklärtes Anerkenntnis ist dann kein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Abmahnenden aufzuerlegen, obwohl er den Klageanspruch anerkannt und sich gegen die Kostenlast verwahrt hat.
LG Stuttgart, 16.07.2007 - Az: 17 O 243/07
ECLI:DE:LGSTUTT:2007:0711.17O243.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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