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Unbefugte Nutzung eines Stadtplans auf Internetseite

Urheberrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch Stadtpläne und Auszüge hieraus sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, selbst wenn sie in der Gesamtkonzeption keine schöpferischen Züge aufweisen. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering.

Stellt ein Gastwirt einen Auszug eines urheberrechtlich geschützten Stadtplans in seine Internetseite ein, damit sein Lokal leichter gefunden werden kann, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und muss die übliche Lizenzgebühr (hier 729 Euro) nachentrichten. Daneben muss er dem Urheberrechtsinhaber die im Rahmender Abmahnung angefallenen Anwaltsgebühren erstatten.


AG München, 19.08.2009 - Az: 161 C 8713/09

ECLI:DE:AGMUENC:2009:0819.161C8713.09.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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