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§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG