Eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist nur „bis zur Nachholung der Mitwirkung“ zulässig - eine Versagung auf Dauer ist rechtswidrig. Zudem muss die Behörde ihr Ermessen auch hinsichtlich des Umfangs der Versagung ausüben, und eine vollständige Versagung bedarf einer besonderen Begründung. Fehlt diese Ermessensausübung, kann sie im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden.
Diese Regeln gelten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II. Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II steht dem nicht entgegen (vgl. BSG, 26.11.2020 - Az: B 14 AS 13/19 R). Sie soll lediglich verhindern, dass Leistungsberechtigte bis zur Klärung ihrer Erwerbsfähigkeit zwischen den Leistungssystemen ohne Leistungen bleiben. Die Erforderlichkeit von Ermittlungen und die Mitwirkungsobliegenheiten zur Erwerbsfähigkeit hebt sie nicht auf.
Gibt ein Leistungsberechtigter wiederholt an, nur weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein, und ist die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II nicht geklärt, bestehen für den Leistungsträger hinreichende Anhaltspunkte, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X Ermittlungen einzuleiten. Zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen zählen dann die Vorlage eines Gesundheitsfragebogens und von Schweigepflichtentbindungserklärungen, damit der Ärztliche Dienst aktuelle Befundberichte einholen und die Leistungsfähigkeit einschätzen kann. Der Verweis auf bereits vorliegende, mehrere Jahre alte Unterlagen genügt nicht. Unterlagen, die gemessen am streitigen Zeitraum vier bis sieben Jahre alt sind, haben für die Beurteilung der aktuellen Erwerbsfähigkeit in der Regel nur untergeordnete oder keine Bedeutung (vgl. BSG, 26.11.2020 - Az: B 14 AS 13/19 R). Auch frühere Schweigepflichtentbindungen reichen nicht aus, wenn für jeden Auftrag gesonderte Erklärungen erforderlich sind. Fehlt die Mitwirkung, ist die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, weil dem Ärztlichen Dienst die Einholung aktueller Befunde unmöglich gemacht wird.
Ob die Mitwirkung im Einzelfall krankheitsbedingt nicht möglich war und deshalb unzumutbar im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sein könnte, konnte im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
Als Ermessensfehler kommen in Betracht:
Unzureichend ist ein Hinweis am Ende des Bescheides, wonach bei Nachholung der Mitwirkung und Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft werde, ob die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können, und die Entscheidung in diesem Fall nochmals überprüft werde. Ein solcher Hinweis kündigt lediglich eine Überprüfung an, bringt aber nicht zum Ausdruck, dass die Versagung selbst befristet ist. Eine unbefristete Versagung ist als Ermessensüberschreitung im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle zu beanstanden (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rdnr. 27, 28; LSG Bayern, 19.05.2022 - Az: L 7 AS 460/21). Vorliegend nannten weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid einen Endzeitpunkt.
Allgemeine Erwägungen genügen hierfür nicht. Der bloße Hinweis auf die fehlende Mitwirkung, auf die nicht mögliche Prüfung des Anspruchs und auf die Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung betrifft lediglich das „Ob“ der Versagung, nicht aber deren Umfang. Setzt sich die Behörde nicht damit auseinander, ob eine teilweise Versagung ausreicht, ist die Ermessensentscheidung defizitär. Eine nur teilweise Versagung liegt besonders nahe, wenn es im Kern um die Frage geht, ob der Betroffene dem Leistungssystem des SGB II oder des SGB XII zuzuordnen ist. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null bestanden hier nicht.
Wann darf der Leistungsträger Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagen?
Rechtsgrundlage für die Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen fehlender Mitwirkung ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Antragsteller oder Leistungsempfänger seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Nach § 66 Abs. 3 SGB I setzt dies zusätzlich voraus, dass der Betroffene zuvor schriftlich auf die Rechtsfolge hingewiesen wurde und innerhalb einer angemessenen Frist nicht mitgewirkt hat.Diese Regeln gelten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II. Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II steht dem nicht entgegen (vgl. BSG, 26.11.2020 - Az: B 14 AS 13/19 R). Sie soll lediglich verhindern, dass Leistungsberechtigte bis zur Klärung ihrer Erwerbsfähigkeit zwischen den Leistungssystemen ohne Leistungen bleiben. Die Erforderlichkeit von Ermittlungen und die Mitwirkungsobliegenheiten zur Erwerbsfähigkeit hebt sie nicht auf.
Welche Mitwirkungspflichten bestehen bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit?
Die einschlägigen Mitwirkungsobliegenheiten ergeben sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I. Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle leistungserheblichen Tatsachen anzugeben und auf Verlangen der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Zudem sind Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder deren Vorlage zuzustimmen. Sind für die Angaben Vordrucke vorgesehen, sollen diese benutzt werden (§ 60 Abs. 2 SGB I).Gibt ein Leistungsberechtigter wiederholt an, nur weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein, und ist die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II nicht geklärt, bestehen für den Leistungsträger hinreichende Anhaltspunkte, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X Ermittlungen einzuleiten. Zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen zählen dann die Vorlage eines Gesundheitsfragebogens und von Schweigepflichtentbindungserklärungen, damit der Ärztliche Dienst aktuelle Befundberichte einholen und die Leistungsfähigkeit einschätzen kann. Der Verweis auf bereits vorliegende, mehrere Jahre alte Unterlagen genügt nicht. Unterlagen, die gemessen am streitigen Zeitraum vier bis sieben Jahre alt sind, haben für die Beurteilung der aktuellen Erwerbsfähigkeit in der Regel nur untergeordnete oder keine Bedeutung (vgl. BSG, 26.11.2020 - Az: B 14 AS 13/19 R). Auch frühere Schweigepflichtentbindungen reichen nicht aus, wenn für jeden Auftrag gesonderte Erklärungen erforderlich sind. Fehlt die Mitwirkung, ist die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, weil dem Ärztlichen Dienst die Einholung aktueller Befunde unmöglich gemacht wird.
Ob die Mitwirkung im Einzelfall krankheitsbedingt nicht möglich war und deshalb unzumutbar im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sein könnte, konnte im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
Welche Anforderungen gelten für die Ermessensausübung?
Die Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I steht im Ermessen des Leistungsträgers. Die Gerichte prüfen Ermessensentscheidungen nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2021 - Az: L 25 AS 1035/19). Die Behörde ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I verpflichtet, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben.Als Ermessensfehler kommen in Betracht:
- Ermessensnichtgebrauch: Es werden überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt, die Behörde handelt, als sei eine gebundene Entscheidung zu treffen.
- Ermessensüberschreitung: Es wird eine Rechtsfolge gesetzt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist.
- Ermessensmissbrauch: Es wird ein unsachliches Motiv oder ein sachfremder Zweck verfolgt.
- Ermessensfehlgebrauch: Nicht alle nach Lage des Falles zu berücksichtigenden Gesichtspunkte fließen ein (Abwägungsdefizit), die Gesichtspunkte werden rechtlich fehlerhaft gewichtet (Abwägungsdisproportionalität) oder es wird ein unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensmangel: Es werden zwar Erwägungen angeführt, diese sind aber unzureichend, etwa weil sie nur aus formelhaften Wendungen bestehen.
Ist eine Versagung auf Dauer zulässig?
Eine Versagung auf Dauer ist von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht gedeckt (vgl. BSG, 05.04.2000 - Az: B 5 RJ 38/99 R). Die Leistung darf nur „bis zur Nachholung der Mitwirkung“ versagt werden. Der Versagungsbescheid muss daher zum Ausdruck bringen, dass die Versagung bis zur Nachholung der Mitwirkung befristet ist. Ein Endzeitpunkt muss sich aus dem Tenor oder den Gründen des Bescheides ergeben.Unzureichend ist ein Hinweis am Ende des Bescheides, wonach bei Nachholung der Mitwirkung und Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft werde, ob die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können, und die Entscheidung in diesem Fall nochmals überprüft werde. Ein solcher Hinweis kündigt lediglich eine Überprüfung an, bringt aber nicht zum Ausdruck, dass die Versagung selbst befristet ist. Eine unbefristete Versagung ist als Ermessensüberschreitung im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle zu beanstanden (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rdnr. 27, 28; LSG Bayern, 19.05.2022 - Az: L 7 AS 460/21). Vorliegend nannten weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid einen Endzeitpunkt.
Muss sich das Ermessen auch auf den Umfang der Versagung erstrecken?
Die Ermessensentscheidung muss sich auch auf den Umfang der Versagung beziehen. Die Behörde hat also zu entscheiden, ob sie die Leistung ganz oder nur teilweise versagt. Wird eine Leistung ganz versagt, ohne dass hierzu Ermessenserwägungen angestellt werden, liegt hinsichtlich des Umfangs Ermessensnichtgebrauch vor (vgl. LSG Hamburg, 17.01.2020 - Az: L 4 AS 269/18). Die vollständige Entziehung der Regelleistung bedarf zudem einer besonderen Begründung (vgl. LSG Bayern, 06.05.2021 - Az: L 16 AS 652/20).Allgemeine Erwägungen genügen hierfür nicht. Der bloße Hinweis auf die fehlende Mitwirkung, auf die nicht mögliche Prüfung des Anspruchs und auf die Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung betrifft lediglich das „Ob“ der Versagung, nicht aber deren Umfang. Setzt sich die Behörde nicht damit auseinander, ob eine teilweise Versagung ausreicht, ist die Ermessensentscheidung defizitär. Eine nur teilweise Versagung liegt besonders nahe, wenn es im Kern um die Frage geht, ob der Betroffene dem Leistungssystem des SGB II oder des SGB XII zuzuordnen ist. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null bestanden hier nicht.
LSG Bayern, 13.12.2023 - Az: L 16 AS 382/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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