Bei der Bemessung der Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten kann neben dem Zeit- und Kostenaufwand ausnahmsweise auch ein Geheimhaltungsinteresse wertsteigernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Rechtsmittelführer substantiiert darlegt und erforderlichenfalls glaubhaft macht, dass gerade in der Person des Auskunftsberechtigten die konkrete Gefahr eines zweckwidrigen, die eigenen wirtschaftlichen Interessen gefährdenden Gebrauchs der offenbarten Tatsachen besteht.
Vorliegend hatte der Antragsgegner geltend gemacht, die Antragstellerin könnte die ihr gegenüber offenzulegenden Informationen über Darlehensgeber seines Unternehmens dazu nutzen, ihn bei diesen zu diskreditieren. Das Beschwerdegericht verneinte ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse, da eine solche Gefahr nicht ernstlich zu befürchten sei.
Wonach bemisst sich die Beschwer bei einer Auskunftsverpflichtung?
Wird ein Beteiligter zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet, bemisst sich der Wert seiner Beschwer nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen beziehungsweise die Belege nicht vorlegen zu müssen. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Auskunftspflicht erfordert. Zur Bewertung dieses Aufwands ist regelmäßig auf die Stundensätze zurückzugreifen, die ein Auskunftspflichtiger als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, sofern er mit der Auskunftserteilung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.Kann ein Geheimhaltungsinteresse den Beschwerdewert erhöhen?
Im Einzelfall kann darüber hinaus ein Geheimhaltungsinteresse für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Der Rechtsmittelführer muss dem Beschwerdegericht insoweit sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, sowie den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Erforderlich ist dabei, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte. Die Bemessung der Beschwer ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen; das Rechtsbeschwerdegericht überprüft diese Ermessensausübung nur eingeschränkt darauf, ob der eingeräumte Beurteilungsspielraum gewahrt oder die gesetzlichen Grenzen überschritten beziehungsweise das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde.Vorliegend hatte der Antragsgegner geltend gemacht, die Antragstellerin könnte die ihr gegenüber offenzulegenden Informationen über Darlehensgeber seines Unternehmens dazu nutzen, ihn bei diesen zu diskreditieren. Das Beschwerdegericht verneinte ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse, da eine solche Gefahr nicht ernstlich zu befürchten sei.
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BGH, 10.06.2026 - Az: XII ZB 506/25
ECLI:DE:BGH:2026:100626BXIIZB506.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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