Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zumindest hinsichtlich der Versagung von Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers im Hinblick auf § 44a Abs. 1 S. 2 SGB II idF vom 26.7.2016 unberührt.
Die Versagung von Leistungen auf Dauer ist nicht von § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I gedeckt und als Ermessensüberschreitung im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle zu beanstanden.
§ 44a Abs. 1 S. 7 SGB II enthält nicht nur die Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 SGB III, sodass der Leistungsberechtigte bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch über seinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen so zu stellen ist, als wäre er erwerbsfähig.
Die Versagung von Leistungen auf Dauer ist nicht von § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I gedeckt und als Ermessensüberschreitung im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle zu beanstanden.
§ 44a Abs. 1 S. 7 SGB II enthält nicht nur die Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 SGB III, sodass der Leistungsberechtigte bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch über seinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen so zu stellen ist, als wäre er erwerbsfähig.
LSG Bayern, 19.05.2022 - Az: L 7 AS 460/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


