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Bürgergeld zählt mit: Sozialleistungen erhöhen den Verfahrenswert der Scheidung

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts einer Scheidungssache sind staatliche Transferleistungen nach dem SGB II oder SGB XII als Einkommen im Sinne des § 43 FamGKG zu berücksichtigen. Maßgeblich ist allein die wirtschaftliche Situation der Ehegatten, nicht die Herkunft der Mittel. Alle Familiensenate des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vertreten diese Auffassung nunmehr einheitlich.

Wie bestimmt sich der Verfahrenswert einer Scheidung?

Der Verfahrenswert einer Scheidungssache bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen festzusetzen. Er darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro liegen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Für die Einkommensverhältnisse ist nach § 43 Abs. 2 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Umstritten ist, ob staatliche Transferleistungen, insbesondere Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung), zu diesem Einkommen zählen. Das Familiengericht hatte im zu entscheidenden Fall den Verfahrenswert auf den gesetzlichen Mindestwert festgesetzt, nämlich 3.000 Euro für die Scheidungssache und 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten eines Ehegatten, der im Zeitpunkt der Antragstellung Bürgergeld und ein weiteres geringes Einkommen bezog.

Welche Auffassungen gibt es zu Sozialleistungen im Einkommensbegriff?

Nach einer Ansicht bleiben Transferleistungen außer Betracht (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2025, 134; OLG Celle, 10.03.2016 - Az: 10 WF 75/16; OLG Frankfurt, 10.02.2015 - Az: 4 WF 265/14; OLG Karlsruhe, Justiz 2015, 175; OLG Oldenburg, 04.03.2014 - Az: 11 WF 29/14; OLG Saarbrücken, 05.04.2013 - Az: 6 WF 59/13; Blank in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 111 FamFG II Rn. 3). Sie stützt sich auf folgende Argumente:
  • Das Gesetz knüpfe mit dem Einkommen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an. Staatliche Transferleistungen seien gerade Ausdruck fehlender Leistungskraft und dienten der Existenzsicherung.
  • Es entspreche der sozialen Zielrichtung des Gesetzes, diesen Personenkreis durch geringere Gerichtsgebühren zu entlasten.
  • Nach dem Wortlaut würden Sozialleistungen nicht „erzielt“, sondern bewilligt.
  • Der Begriff „Nettoeinkommen“ deute auf Einkommensarten hin, die durch Steuern und Sozialabgaben auf vorgelagerte Bruttoeinnahmen gemindert werden.
  • Der Gesetzgeber habe den Begriff in Kenntnis des Streits weder bei Einführung des FamGKG noch bei späteren Änderungen anders gefasst.
  • Der Mindestwert von 3.000 Euro liefe bei Einbeziehung von Transferleistungen weitgehend ins Leere.
Nach der Gegenansicht sind Transferleistungen bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., Anhang FamFG Verfahrenswerte Rn. 1.12; OLG Bamberg, 24.10.2023 - Az: 2 WF 159/23; OLG Brandenburg, 12.10.2015 - 15 WF 176/15; OLG Hamm, 16.09.2015 - Az: II-13 WF 146/15; OLG Zweibrücken, 10.01.2011 - Az: 5 WF 178/10; Neumann in BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, § 43 FamGKG Rn. 38; Frank in Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Aufl., § 43 FamGKG Rn. 2; Türck-Brocker in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 4. Aufl., § 43 FamGKG Rn. 57; T. Schmidt in jurisPK-BGB, 10. Aufl., Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 2), Rn. 54 ff.).

Warum zählen Sozialleistungen zum Einkommen?

Das Oberlandesgericht schließt sich der befürwortenden Auffassung an und begründet dies wie folgt.

§ 43 FamGKG stellt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ab. Für diese ist es unerheblich, aus welcher Quelle das Einkommen stammt, insbesondere ob es sich um Erwerbs- oder Nichterwerbseinkünfte handelt. Auch Sozialleistungen beeinflussen die wirtschaftliche Situation. Wer ein Erwerbseinkommen in Höhe des Existenzminimums bezieht, ist wirtschaftlich ebenso leistungsfähig wie jemand, der in gleicher Höhe Sozialleistungen erhält. Eine Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

Eine Beschränkung auf Erwerbseinkommen ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Bereits bei Einführung des FamGKG im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber davon abgesehen, das Nettoerwerbseinkommen zum Maßstab zu machen. Mit der Formulierung „in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen“ wurde lediglich geregelt, ob und mit welchem Vervielfacher das Einkommen herangezogen wird. Dass die Einkommensverhältnisse ausschließlich durch Erwerbseinkommen bestimmt sein sollen, lässt sich dem Wortlaut auch nicht im Wege eines Umkehrschlusses entnehmen (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2009, 76).


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OLG Schleswig, 30.09.2025 - Az: 8 WF 121/25

ECLI:DE:OLGSH:2025:0930.8WF121.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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