Es kann einem geschiedenen Ehegatten nicht ohne Weiteres zugemutet werden, das von ihm bewohnte Haus zur Finanzierung der Scheidungskosten zu verkaufen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn bereits feststeht, dass das Haus ohnehin verkauft werden soll. In diesem Fall kann das Gericht die Kosten zunächst stunden. Es besteht jedoch eine Verpflichtung des Betroffenen Ehepartners, die Kosten aus dem späteren Verkaufserlös des Hauses zu begleichen.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde dem betroffenen Ehepartner für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Diese war zunächst abgelehnt worden, da der Ehepartner das gemeinsame Wohnhaus bewohnen würde, von welchem zu erwarten sei, dass dieses ohnehin verkauft werden würde. Damit hätte der Ehepartner jedoch genügend finanzielle Mittel, so dass eine Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne. Das OLG führt hierzu aus, dass vom Familienrichter zunächst genau zu prüfen sei, ob der Verkauf des Hauses tatsächlich beabsichtigt ist. Andernfalls gehöre das Wohnhaus zum Schonvermögen, welches nicht zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden muss.
OLG Zweibrücken - Az: 2 WF 144/02
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