Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenIm vorliegenden Fall gab ein Steuerpflichtiger an, ihm sei ärztlich zur Bekämpfung eigener Depressionen zur
Ehescheidung geraten worden. Ihm sei neben Antidepressiva die Ehescheidung sozusagen als Medikament verordnet worden. Ohne die Scheidung wäre er nicht mehr in der Lage gewesen, seiner Arbeit nachzugehen.
Daher wollte er die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und scheiterte hiermit vor Gericht.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichten gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen nach § 33 Abs. 3 zu ermittelnde zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigend zu können.
Mit Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2017 (Az:
VI R 9/16) und weiteren Parallelentscheidungen vom gleichen Tage ist höchstrichterlich geklärt, dass die Begriffe des "Rechtsstreits" und der "Prozesskosten" im Sinne vom § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG auch ein Ehescheidungsverfahren und die dafür anfallenden Aufwendungen erfassen.
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