Bei den Scheidungskosten wird vom gemeinsamen Nettoeinkommen der Eheleute für jedes Kind jeweils 300 € als Pauschbetrag abgezogen. Der Bezug von Kindergeld wirkt sich nicht auf das Einkommen aus. Sodann wird das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten für den Verfahrenswert angesetzt.
Bei der Bestimmung des Vermögens wird ein Freibetrag i.H.v. 30.000 € je Ehegatte in Ansatz gebracht, weiterhin werden die Verbindlichkeiten abgezogen. Weitere Freibeträge sind nicht angezeigt. Für den Verfahrenswert wird dann 5% des so ermittelten Vermögenswertes angesetzt. Bei mehrheitlichem Barvermögen oder leicht zu veräußernden Wertpapieren kommen auch höhere Werte von bis zu 10% in Betracht.
Bei der Bestimmung des Vermögens wird ein Freibetrag i.H.v. 30.000 € je Ehegatte in Ansatz gebracht, weiterhin werden die Verbindlichkeiten abgezogen. Weitere Freibeträge sind nicht angezeigt. Für den Verfahrenswert wird dann 5% des so ermittelten Vermögenswertes angesetzt. Bei mehrheitlichem Barvermögen oder leicht zu veräußernden Wertpapieren kommen auch höhere Werte von bis zu 10% in Betracht.
OLG Stuttgart, 03.01.2018 - Az: 18 WF 149/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


