Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.894 Anfragen

Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Festsetzung des Verfahrenswerts im Scheidungsverfahren

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei den Scheidungskosten wird vom gemeinsamen Nettoeinkommen der Eheleute für jedes Kind jeweils 300 € als Pauschbetrag abgezogen. Der Bezug von Kindergeld wirkt sich nicht auf das Einkommen aus. Sodann wird das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten für den Verfahrenswert angesetzt.

Bei der Bestimmung des Vermögens wird ein Freibetrag i.H.v. 30.000 € je Ehegatte in Ansatz gebracht, weiterhin werden die Verbindlichkeiten abgezogen. Weitere Freibeträge sind nicht angezeigt. Für den Verfahrenswert wird dann 5% des so ermittelten Vermögenswertes angesetzt. Bei mehrheitlichem Barvermögen oder leicht zu veräußernden Wertpapieren kommen auch höhere Werte von bis zu 10% in Betracht.


OLG Stuttgart, 03.01.2018 - Az: 18 WF 149/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ZDF (heute und heute.de) 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg