Beim Kauf eines Pkw vom Händler kann nur aufgrund besonderer Umstände angenommen werden, dass Angaben des Herstellers als am
Kaufvertrag nicht beteiligtem Dritten über Eigenschaften des Fahrzeugs zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung führen.
Kannte der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs eine öffentliche Äußerung i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, ist der Ausnahmefall des § 434 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 Alt. 3 BGB erfüllt.
Auch beim
Gebrauchtwagenkauf weist das gekaufte Fahrzeug die übliche Beschaffenheit nicht auf, wenn es hinter dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller zurückbleibt.
Bei dem danach auch beim Gebrauchtwagenkauf vorzunehmenden fabrikats- bzw. herstellerübergreifenden Vergleich haben nach dessen Zweck bei der Beantwortung der Frage, ob die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht unüblich ist, die Fahrzeuge des in Rede stehenden Herstellers außer Betracht zu bleiben.
In den herstellerübergeifenden Vergleich sind nur Fahrzeuge einzubeziehen, die ebenfalls über das mangelverursachende Bauteil verfügen; der Vergleich ist jedoch nicht auf Fahrzeuge zu beschränken, bei denen dieses Bauteil gleich konstruiert ist.