Elterngeld setzt grundsätzlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus; eine bloße Unterkunftsmöglichkeit im Inland ohne eigene, jederzeit nutzbare Wohnung reicht hierfür nicht aus. Die Ausnahmeregelung für Tätigkeiten bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen erfasst eine Beschäftigung bei einem deutschen Generalkonsulat nicht, da es sich hierbei um eine nationale Behörde auf exterritorialem Gebiet handelt.
Ein Wohnsitz besteht nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf deren Beibehaltung und Nutzung schließen lassen. Maßgeblich sind hierfür die objektiven Verhältnisse, die den Schluss auf einen entsprechenden Willen zulassen müssen (vgl. LSG Hessen, 27.11.2013 - Az: L 6 EG 4/11; LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - Az: L 11 EG 4650/12). Die Beurteilung erfolgt im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise, in die auch ein prognostisches Element einfließt (vgl. BSG, 03.12.2009 - Az: B 10 EG 6/08 R). Eine fest angemietete Wohnung oder eine melderechtliche Anmeldung ist hierfür nicht zwingend erforderlich; die bloße Angabe einer Anschrift zu postalischen Zwecken genügt den Anforderungen an die Dauerhaftigkeit jedoch nicht (vgl. VG Saarland, 27.05.2011 - Az: 3 K 2136/09).
Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort vor, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt an diesem Ort nicht nur vorübergehend ist.
Bei einem von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reicht die bloße Feststellung einer Rückkehrabsicht sowie der theoretischen Möglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in eine Wohnung jedoch allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes anzunehmen (vgl. LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - Az: L 11 EG 3335/12; LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - Az: L 11 EG 4650/12; BSG, 28.05.1997 - Az: 14/10 RKg 14/94).
Vorliegend betraf dies einen Antragsteller, der seine Wohnung im Inland vor der Ausreise vollständig aufgegeben und seinen Hausstand lediglich vorübergehend bei einer Bekannten untergebracht hatte, ohne über eine eigene, jederzeit nutzbare Wohnung im Inland zu verfügen; dies wurde als nicht ausreichend für die Begründung eines Wohnsitzes angesehen, selbst wenn der Auslandsaufenthalt ursprünglich kürzer geplant war, dessen geplante Dauer aber bereits ein Jahr überstieg.
Wann besteht ein Anspruch auf Elterngeld bei Auslandsaufenthalt?
Der Anspruch auf Elterngeld setzt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) als Grundvoraussetzung einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus. Zur Auslegung dieser Begriffe ist die allgemeine sozialrechtliche Regelung des § 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) heranzuziehen, wobei nach § 37 Satz 1 i.V.m. § 68 Nr. 15 SGB I die Besonderheiten des BEEG zu berücksichtigen sind. Der Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsbegriff stellt dabei kein bloßes Anknüpfungsmerkmal für den Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs dar, sondern ein eigenständiges materielles Tatbestandsmerkmal des Anspruchs.Ein Wohnsitz besteht nach § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf deren Beibehaltung und Nutzung schließen lassen. Maßgeblich sind hierfür die objektiven Verhältnisse, die den Schluss auf einen entsprechenden Willen zulassen müssen (vgl. LSG Hessen, 27.11.2013 - Az: L 6 EG 4/11; LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - Az: L 11 EG 4650/12). Die Beurteilung erfolgt im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise, in die auch ein prognostisches Element einfließt (vgl. BSG, 03.12.2009 - Az: B 10 EG 6/08 R). Eine fest angemietete Wohnung oder eine melderechtliche Anmeldung ist hierfür nicht zwingend erforderlich; die bloße Angabe einer Anschrift zu postalischen Zwecken genügt den Anforderungen an die Dauerhaftigkeit jedoch nicht (vgl. VG Saarland, 27.05.2011 - Az: 3 K 2136/09).
Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort vor, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt an diesem Ort nicht nur vorübergehend ist.
Ist ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland möglich?
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die sich an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Wohnsitzbegriff des § 8 Abgabenordnung (AO) anschließt, ist ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland sowie ein Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt grundsätzlich möglich (vgl. BFH, 23.11.2000 - Az: VI R 107/99; BFH, 20.11.2008 - Az: III R 53/05; BFH, 05.01.2012 - Az: III B 42/11; BFH, 17.05.2013 - Az: III B 121/12). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BEEG, der von „einen Wohnsitz“ und nicht von „seinen Wohnsitz“ spricht. Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes demnach nicht entgegen.Bei einem von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reicht die bloße Feststellung einer Rückkehrabsicht sowie der theoretischen Möglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in eine Wohnung jedoch allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes anzunehmen (vgl. LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - Az: L 11 EG 3335/12; LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - Az: L 11 EG 4650/12; BSG, 28.05.1997 - Az: 14/10 RKg 14/94).
Vorliegend betraf dies einen Antragsteller, der seine Wohnung im Inland vor der Ausreise vollständig aufgegeben und seinen Hausstand lediglich vorübergehend bei einer Bekannten untergebracht hatte, ohne über eine eigene, jederzeit nutzbare Wohnung im Inland zu verfügen; dies wurde als nicht ausreichend für die Begründung eines Wohnsitzes angesehen, selbst wenn der Auslandsaufenthalt ursprünglich kürzer geplant war, dessen geplante Dauer aber bereits ein Jahr überstieg.
Wann gilt das Wohnsitzerfordernis ausnahmsweise nicht?
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BEEG sieht abschließend aufgezählte Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Elterngeld auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besteht. Diese Ausnahmetatbestände sind als abschließende Aufzählung restriktiv anzuwenden; eine entsprechende oder analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich genannte Sachverhalte scheidet aus.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi und RAin Patrizia Klein
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