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Grundsicherung: Nettokaltmiete allein reicht nicht zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII ist insgesamt unschlüssig, wenn es zwar die Nettokaltmiete, nicht aber die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten bestimmt. Die bloße Übernahme der tatsächlichen Nebenkosten im Einzelfall kann diesen Mangel nicht heilen. Fehlt ein schlüssiges Konzept, sind die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zur Grenze der Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zu übernehmen.

Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII werden Bedarfe für die Unterkunft gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Übersteigen diese Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind nach § 35 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen. Die Bestimmung dieser Angemessenheitsgrenze setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Erstellung eines sog. schlüssigen Konzepts voraus, das in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht ermittelt werden muss (vgl. BSG, 18.11.2014 - Az: B 4 AS 9/14 R).

Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat dabei in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen zu bestimmen, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten - also der sog. Bruttokaltmiete. Anschließend ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich zu den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt nach der sog. Produkttheorie, also durch Multiplikation der angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern mit dem angemessenen Quadratmeterpreis. Dieser Quadratmeterpreis ergibt sich aus dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum und umfasst zwingend sowohl die Nettokaltmiete als auch die kalten Betriebskosten.

Jedenfalls dann, wenn ein schlüssiges Konzept als Parameter die Nettokaltmiete zugrunde legt - also nicht von vornherein auf einer Erhebung der Bruttokaltmiete aufbaut -, muss es auch eine gesonderte abstrakte Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten enthalten. Ohne diese Einbeziehung ist dem Leistungsberechtigten die Möglichkeit genommen, im Rahmen der Produkttheorie eine höhere Nettokaltmiete durch niedrigere kalte Betriebskosten (teilweise) auszugleichen oder umgekehrt. Die Produkttheorie ist damit nicht vollständig anwendbar, was zur Unschlüssigkeit des gesamten Konzepts führt - ein Fehler bei einem Parameter des Konzepts zieht die Unschlüssigkeit des Konzepts insgesamt nach sich. Dies entspricht auch den mietrechtlichen Vorgaben, an denen sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 35 SGB XII orientiert hat.

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