Durch die
gesetzliche Rentenversicherung erfolgt kein allgemeiner sozialer Ausgleich, sondern es handelt sich um die Absicherung der Versicherten gegen Erwerbsminderung, Alter und Tod, die durch entsprechende Beitragsleistungen an die Solidargemeinschaft quasi erkauft sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger begehrt im eigentlichen Sinne die Feststellung, dass er infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende berufliche Tätigkeiten auszuüben, die ihm eine monatliche Vergütung von 3.500,00 € eingebracht hätten, aus der dann Entgeltpunkte in seinem Versichertenkonto hätten gutgeschrieben werden können, damit er ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine Altersrente ohne Abschläge in Höhe von 2.800,00 € erhalten könnte.
Für ein solches Feststellungsbegehren fehlt es an jeglicher denkbaren Anspruchsgrundlage sowie an dem nach § 55 SGG erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse des Klägers.
Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang von einer „gleichgestellten Rente“. Der Kläger verkennt hierbei grundsätzlich, dass eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann gewährt werden kann, wenn entsprechende Beitragszeiten vom Versicherten selbst in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind (§§ 35 ff. SGB VI, §§ 50 ff. SGB VI). Der Kläger hat unzweifelhaft nicht die hierfür notwendigen Beitragszeiten und Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt.
Die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX, die mit Bescheid der Agentur für Arbeit Nürnberg vom 11.09.2019 bewilligt wurde, vermittelt lediglich arbeitsrechtlichen Schutz im Hinblick auf die Vermittlung eines Arbeitsplatzes oder an dessen Erhaltung, vermag aber gerade keine fiktiven Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf den Beitragsleistungen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihrer Arbeitgeber und den hieraus resultierenden Entgeltpunkten, die der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden. Die in der Renteninformation des Klägers aufgezeigte voraussichtliche Höhe seiner Altersrente resultiert aber daraus, dass der Kläger selbständig tätig und nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und er deshalb auch nicht entsprechende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Die Beitragsleistungen aus der Künstlersozialversicherung sind dabei dem Versichertenkonto des Klägers offenbar gutgeschrieben worden. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger nicht entrichtet. Insoweit wird auf den im sozialgerichtlichen Verfahren von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf vom 22.06.2021 verwiesen.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er aufgrund seiner Erkrankungen gehindert gewesen sei, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, vermag dies den von ihm gewünschten Rentenanspruch nicht zu begründen. Durch die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt kein allgemeiner sozialer Ausgleich, sondern es handelt sich um die Absicherung der Versicherten gegen Erwerbsminderung, Alter und Tod, die durch entsprechende Beitragsleistungen an die Solidargemeinschaft quasi erkauft sind. Ohne diese Beitragsleistungen erfolgt eine soziale Absicherung für Fälle der Erwerbsminderung, Behinderung oder Alter durch die Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII -, §§ 41 ff. SGB XII. Soweit die aufgrund der Versicherungszeiten des Klägers zu erwartende Altersrente nicht ausreicht, um die notwendigen Lebenshaltungskosten des Klägers zu decken, wäre der Kläger auf die Neuregelungen zur Grundrente zu verweisen sowie ergänzend auf die Leistungen der Sozialhilfe. Auch insoweit ergäbe sich aber kein Anspruch des Klägers auf die von ihm gewünschte Rentenhöhe.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Regelungen des Völkerrechts berufen. Die Regelungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als solche sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen sozialen Leistungen sind so ausgestaltet, dass sie jedenfalls nicht in Widerspruch zu den grundlegenden Regelungen des Völkerrechts stehen. Die vom Kläger zitierten Vorschriften des Völkerrechts gewähren darüber hinaus keine individuellen materiell-rechtlichen Leistungsansprüche gegen den Staat oder gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.