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Anspruch auf Zuschuss zur Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs gegen den Unfallversicherungsträger

Sozialrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Anspruch auf Bezuschussung der Anschaffung des Fahrzeugs bestandgegen den Unfallversicherungsträger im vorliegenden Fall nicht.

Dies begründete das Gericht wie folgt:

Anspruchsgrundlage ist § 40 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i.V.m. § 4 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV). Kraftfahrzeughilfe wird danach erbracht, wenn die Versicherten infolge Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 40 Abs. 1 SGB VII).

Die Kraftfahrzeughilfe umfasst u.a. Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (§ 40 Abs. 2 SGB VII); näheres bestimmt sich insoweit nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, die auf Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anwendbar ist (§ 40 Abs. 3 SGB VII).

Die Hilfe zur Beschaffung eines Fahrzeugs setzt dabei voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Fahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist (§ 4 Abs. 1 KfzHV).

Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen (§ 4 Abs. 2 KfzHV).

Die Beschaffung eines Fahrzeugs, das diese Voraussetzungen erfüllt, kann allerdings auch (nur) dann gefördert werden, wenn sein Verkehrswert mindestens 50 v.H. des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt (§ 4 Abs. 3 KfzHV).

Daran gemessen scheidet ein Anspruch der Klägerin auf einen Zuschuss zur Anschaffung des Cadillac E... aus.

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LSG Schleswig-Holstein, 18.12.2019 - Az: L 8 U 1/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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