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Kein Mietzuschuss bei durch Grundsicherung gedecktem Bedarf

Sozialrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wenn der Bedarf einer Person durch die tatsächlich geleistete Grundsicherung gedeckt ist, kommt der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 WoGG nicht zur Anwendung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Änderung der Rechtslage aufgrund des Artikels 26 Abs. 4 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 im Hinblick auf die Reformierung des Leistungsrechts für Menschen mit Behinderungen brachten auch rechtliche Auswirkungen bezogen auf Wohngeldleistungen mit sich und nicht lediglich eine Verschiebung der Leistungsmodalitäten, etwa in Bezug auf Auszahlung von Geldleistungen an einen bestimmten Empfänger, erfolgt ist.

Die bisher für in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende Menschen mit Behinderungen von den Trägern der Sozialhilfe finanzierten und erbrachten sog. „Komplexleistungen“ nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden seit dem 1. Januar 2020 bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen in der Regel in behinderungsbedingte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Teil 2 (sog. Fachleistungen) und in existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII (u.a. Regelsatz, Bedarfe für Unterkunft und Heizung) getrennt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (bisher im 6. Kapitel SGB XII verankert) werden damit nicht mehr abhängig von der Wohnform, sondern personenzentriert erbracht.

Infolgedessen wurde auch die bisherige Aufgliederung in ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen zum 1. Januar 2020 aufgegeben.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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