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Hund überfahren und dann gebissen

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Es ist der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zuzurechnen, wenn ein von einem Fahrzeug überrollter, aber dennoch überlebender Hund in engem zeitlich-örtlichem Zusammenhang danach seinen Halter beißt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung des Zeugen B., der am 28. April 2017 durch einen Hundebiss seines eigenen Rauhaardackels verletzt wurde. Unmittelbar vor dem Biss wurde der Hund durch ein vom Beklagten zu 1 gesteuertes Fahrzeug überfahren, dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, und das bei der Beklagten zu 2 versichert ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb des Beklagtenfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet, ohne dass ein Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), ein sonstiger Haftungsausschluss (insbesondere gem. § 8 StVG) oder ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG vorgelegen hat.

Gem. § 7 Abs. 1 StVG muss der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Dies ist der Fall, solange die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkt.

An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Dies gilt insbesondere für Schäden, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist der geltend gemachte Schaden dem Grunde nach der von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.

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