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Höhere Leistungen zur Beschaffung von FFP2-Masken?

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 34 Minuten

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Beschaffung von FFP2-Masken.

Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Alg II. Für die Zeit von April 2020 bis März 2021 wurden Leistungen mit Bescheid vom 17.02.2020 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.03.2020 und 21.11.2020) und für die Zeit von April bis September 2021 mit Bescheid vom 08.03.2021 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.03.2021 und 28.05.2021) bewilligt. Mit Bescheid vom 07.05.2021 wurde darüber hinaus eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 € für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 zum Ausgleich der mit der Covid-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen bewilligt.

Am 19.04.2021 beantragte der Antragsteller die Übernahme von Kosten für die Anschaffung von 20 FFP2-Masken pro Woche rückwirkend zum 18.01.2021 bis zum Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Anspruchsgrundlage sei § 21 Abs. 6 SGB II. Seit dem 18.01.2021 gelte in Bayern an bestimmten Orten eine FFP2-Maskenpflicht. Der entsprechende laufende Bedarf sei unabweisbar, da eine allgemeine Pflicht zum Tragen der Masken u.a. im öffentlichen Personenverkehr, in Arztpraxen und im Einzelhandel bestehe. Eine FFP2-Maske koste zwischen 2,- € und 5,- €, so dass monatliche Gesamtkosten i.H.v. mindestens 160,- € entstünden. Es werde auf einen Beschluss des SG Karlsruhe - Az. S 12 AS 213/21 ER - Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Eine erhebliche Abweichung von einem durchschnittlichen Bedarf liege nicht vor. Es bestehe ein notwendiger Bedarf von zehn Schutzmasken pro Monat, denn nach einem Informationsschreiben der Fachhochschule Münster (FH Münster) und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) könnten Schutzmasken nach einer siebentägigen Trocknung bei Zimmertemperatur wiederverwendet werden. Der Trocknungszyklus könne fünfmal wiederholt werden. Für den Fall, dass eine Maske beschädigt oder aus einem anderen Anlass entsorgt werden müsse, käme ein weiterer Bedarf an drei FFP2-Masken im Monat hinzu. Ein darüberhinausgehender konkreter Bedarf an FFP2-Masken sei nicht nachgewiesen worden. Dies folge auch nicht allein aus der Maskenpflicht an bestimmten Orten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es Masken bereits zum Stückpreis unter 50 Cent gebe, fehle ein der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf. Zudem sei ein Teil des Bedarfs bereits durch Dritte gedeckt worden. So habe ein Anspruch auf einmalig zehn kostenfreie Schutzmasken bestanden und es sei eine Einmalzahlung i.H.v. 150,- € im Rahmen des Sozialschutzpaketes III erfolgt. Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (Az: S 6 AS 367/21) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 18.06.2021 ab. Über die dagegen beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung (Az: L 11 AS 312/21) ist bislang nicht entschieden.

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