In der Regel scheidet ein grundsicherungsrechtlicher Mehrbedarf an FFP2-Masken dann aus, wenn die entsprechende gesetzliche Regelung (hier die 10. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt) für den Leistungsberechtigten keine Verpflichtung zum Tragen einer solchen FFP2-Maske vorsieht.
Soweit ein Leistungsberechtigter aufgrund seines gewöhnlichen Wochenablaufs und der geltenden gesetzlichen Regelung keinen erhöhten Bedarf an medizinischen Masken hat, sind zehn FFP2-Masken pro Monat oder zehn sogenannte OP-Masken pro Woche ausreichend, um seinen Bedarf an medizinischen Masken zu decken.
Ein unabweisbarer Bedarf für die Beschaffung medizinischer Masken besteht im Regelfall nicht, da der Leistungsberechtigte aufgrund von Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen und der Umschichtung des für diese Zwecke gedachten Regelbedarfs ausreichend finanzielle Möglichkeiten zur Beschaffung von medizinischen Masken zur Verfügung hat.
Einem Leistungsberechtigten ist aufgrund einer offensichtlichen Einzelfallentscheidung und anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften (hier SG Karlsruhe, 11.02.2021 - Az:
S 12 AS 213/21 ER) keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.