Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer
Krankenkasse. Dies gilt auch für Maßnahmen der sogenannten einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnte.
Hierunter fällt zum Beispiel das Messen von Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten, das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Ein solcher Anspruch könnte dann entfallen, wenn aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreuungsvertrages der Wohngruppe, diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind. In allen anderen Fällen bleibt es allerdings bei der Leistungspflicht der Krankenkasse.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Eine große bayerische Krankenkasse verweigerte Senioren, die in Demenz- oder Senioren-
Wohngemeinschaften leben, die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege wie An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe, Blutzuckermessungen, obwohl eine ärztliche Verordnung vorlag.
Sie begründete dies damit, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die in der WG sich um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien.
Das Sozialgericht Landshut hatte in drei Musterverfahren den Klagen der Versicherten stattgegeben.
Das Bayerische LSG hat die Berufungen der Krankenkasse zurückgewiesen und in allen drei Fällen die Revision zum BSG zugelassen. Die Revision war erfolglos.