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Kein Anspruch auf Schutzmasken nach dem FFP2-, KN95-, N95- oder einem vergleichbaren Standard

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständliche Begehrens, dem Antragsteller Schutzmasken nach dem FFP2-, KN95-, N95- oder einem vergleichbaren Standard zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, einen entsprechenden „finanziellen Mehrbedarf“ anzuerkennen, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende erfüllt wären.

Bereits das Vorliegen eines Einzelfalls i.S.d. § 21 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht. Der nunmehr geltend gemachte Bedarf dürfte vielmehr ausnahmslos alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II treffen, denn die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

Selbst wenn man davon ausginge, dass mit den in die Regelbedarfsbemessung eingeflossenen Verbrauchsausgaben für Gesundheitspflege die durch die landesrechtlichen Vorschriften verursachten Ausgaben für Mund-Nasen-Bedeckungen „strukturell unzutreffend“ erfasst wären und damit ein „besonderer Bedarf“ i.S.d. § 21 Abs. 6 S. 1 Hs.1 SGB II vorläge, weil die maßgebliche Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 noch vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie stattfand, fehlte es daher jedenfalls an einem Einzelfall i.S.d. § 21 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 SGB II.

Von einem ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf kann angesichts eines grundsätzlich alle Leistungsberechtigten gleichermaßen treffenden Bedarfs nach Mund-Nasen-Bedeckungen nicht ausgegangen werden. Der Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB III ist aber, soweit es strukturell unzureichend erfasste Bedarfe angeht, auf Fälle „eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs“ beschränkt. Dagegen dient die Regelung nicht dazu, einen für unzureichend erachteten Regelbedarf aufzustocken.

Weil auch Personen ohne Vorerkrankungen o.ä. landesrechtlich zum Tragen von Mund-Nasen-bedeckungen verpflichtet sind, vermag auch der bloße Hinweis des Antragstellers auf eine bei ihm bestehende „lebenslange Erkrankung“ keinen abweichend gelagerten Bedarf zu begründen. Vielmehr unterscheidet sich die Bedarfslage hinsichtlich der Versorgung mit entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckungen bei Personen mit und ohne Vorerkrankungen grundsätzlich nicht.

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