Der Kläger wehrt sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung einer Förderung nach den Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe (Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler) des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16. Dezember 2020 (in der Folge: Förderrichtlinien) und begehrt die Gewährung einer Förderung in Höhe von 2.256,03 EUR.
Am 19. Dezember 2020 beantragte der Kläger eine Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler. In dem elektronischen Antragsformular gab er an, als Light-Designer tätig zu sein, sich zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden zu haben, keine Mitarbeiter zu beschäftigen und in den Monaten Oktober, November und Dezember 2020 Grundsicherung bezogen zu haben. Seine Einnahmen im Zeitraum Januar bis Dezember 2019 wurden auf 21.546,63 EUR beziffert, die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen auf 1.796,00 EUR. Im Antragszeitraum habe er keine Einnahmen erzielt und eine Novemberhilfe in Höhe von 1.283,97 EUR erhalten. Insgesamt beliefen sich die beantragten Mittel auf 2.256,03 EUR.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 lehnte die Regierung von Unterfranken den Antrag des Klägers auf Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohnes nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler ab.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen nach den Richtlinien für die Gewährung des fiktiven Unternehmerlohnes seine nicht erfüllt. Nach Punkt 2 Satz 8 Hs. 1 der Richtlinien bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem Programm, wenn der Antragsteller bereits Grundsicherung beziehe oder beantragt habe.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Förderung nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler.
Bei der begehrten Förderung handelt es sich gemäß der Präambel zu den einschlägigen Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe (Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler) des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16. Dezember 2020 (in der Folge: Förderrichtlinien) um eine Billigkeitsleistung nach Maßgabe des Art. 53 BayHO sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird und über deren Beantragung die zuständige Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
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