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Corona-Pandemie: Verbot von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen erneut außer Vollzug gesetzt

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte erneut über die im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus angeordnete Untersagung von Angeboten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen betreut werden, zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 29. April 2020 (OVG Thüringen, 29.04.2020 - Az: 3 EO 254/20) hatte der zuständige 3. Senat die entsprechende Regelung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung auf der Grundlage einer Abwägung teilweise außer Vollzug gesetzt, weil sie höchstwahrscheinlich rechtswidrig sei.

Mit der am 2. Mai 2020 erlassenen Zweiten Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, hat das zuständige Gesundheitsministerium die bisherige Vorschrift geändert.

Die Antragsteller haben daraufhin erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, weil sie der Auffassung sind, dass sich der Freistaat mit der Änderungsverordnung vom 2. Mai 2020 über den gerichtlichen Beschluss vom 29. April 2020 hinwegsetze, indem er die außer Vollzug gesetzte Regelung erneut in Vollzug setze.

Der Senat hat nun mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 3 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung durch den vorangegangenen Senatsbeschluss vom 29. April 2020 vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt worden sei. Eine außer Vollzug gesetzte Regelung könne im Wortlaut nicht geändert werden. Da spiele es auch keine Rolle, dass das Ministerium mit der Änderung der Vorschrift den Vorgaben des Gerichts eigentlich folgen wollte. Im Übrigen sei dies durch die vorgenommene Ergänzung auch nicht gelungen, weil sie die vom Senat nicht für zulässig gehaltene Untersagung von Eingliederungshilfe nur neu ausgestalte.
Im Interesse der in ihrer Rechtsstellung durch die Verordnung des Antragsgegners schwer betroffenen Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen müsse daher die ursprüngliche Beschlusslage wieder hergestellt werden.


OVG Thüringen, 08.05.2020 - Az: 3 EO 322/20

Quelle: PM des OVG Thüringen

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