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Arbeitsunfall: Wann tritt die Berufsgenossenschaft ein?

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Berufsgenossenschaft tritt ein bei Arbeitsunfällen im Sinne der gesetzlichen Berufsunfallversicherung. Dies sind Unfälle mit Personenschaden, die ein versicherter Arbeitnehmer bei einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Wer ist versichert?

Jeder Betriebsangehörige oder tatsächlich in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer (z.B. Leiharbeiter).

Versicherte Tätigkeiten

  • Die eigentliche betriebliche Tätigkeit
  • Lohnempfang
  • Gemeinschaftsveranstaltungen (Betriebsversammlungen)
  • Arbeiten am Arbeitsgerät
  • Wegeunfälle (dienstlich veranlasste Gänge oder Fahrten, ebenso zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
  • Besuch der Betriebskantine
  • Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang bei Heimarbeit
  • Wege zur Betreuung der Kinder außer Haus (bei Home-Office-Tätigkeit)

Nicht versicherte („eigenwirtschaftliche“) Tätigkeiten

  • Einnahme von Mahlzeiten außerhalb des Betriebs
  • Freizeitveranstaltungen
  • Betriebssport
  • Schlägerei im Betrieb (es sei denn, der Arbeitnehmer gerät unverschuldet hinein)
  • Umwege und Abwege
Versicherungsschutz besteht auch bei Berufskrankheiten (aufgeführt in der BerKrVO).

Hinweis: Auch „Pannenhelfer“ oder unentgeltliche Reparaturarbeiten bei privaten PKW sind über die Berufsgenossenschaft versichert.

Im Rahmen des Versicherungsschutzes hat der verletzte Arbeitnehmer Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld, Rente.

Die Berufsgenossenschaften können gegen den oder die Schädiger bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regressansprüche geltend machen.

Wann ein eintrittspflichtiger Arbeitsunfall vorliegt und wann nicht, ist regelmäßig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Eine umfassende Übersicht über entsprechende Entscheidungen steht bei AnwaltOnline zur Verfügung. Im Zweifel sollte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf anwaltliche Unterstützung zurückgegriffen werden.
Stand: 18.06.2021
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Häufige Fragen

Versichert sind alle Betriebsangehörigen sowie in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer, wie etwa Leiharbeiter.
Versicherungsschutz besteht für die eigentliche betriebliche Tätigkeit, den Lohnempfang, Gemeinschaftsveranstaltungen, Wegeunfälle (einschließlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), Besuche der Betriebskantine sowie bei Home-Office-Tätigkeiten für Wege zur Kinderbetreuung oder Wege im Haushalt zur Nahrungsaufnahme.
Kein Versicherungsschutz besteht in der Regel bei Mahlzeiten außerhalb des Betriebs, Freizeitveranstaltungen, Betriebssport, Umwegen sowie Schlägereien im Betrieb, sofern der Arbeitnehmer nicht unverschuldet hineingerät.
Im Rahmen des Versicherungsschutzes haben Verletzte Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld und gegebenenfalls Rente.
Ja, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können die Berufsgenossenschaften Regressansprüche gegen den oder die Schädiger geltend machen.
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