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Bürgergeld

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Bürgergeld soll als Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) ablösen.

Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat nun einen Anspruch auf Bürgergeld haben.

Erhöhung der Regelsätze

Zum 1. Januar 2023 sind die Regelsätze für Alleinstehende auf 502 Euro gestiegen.

Höhere Freibeträge

Bei einem Verdienst zwischen 520 und 1000 Euro wurden die Freibeträge auf 30 Prozent angehoben.

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende können künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste gelten bis zu drei Monate nach Schulabschluss.

Mehr Schutz für erspartes Vermögen

Im ersten Jahr muss Vermögen erst ab 40.000 Euro bzw. jeweils weitere 15.000 Euro für alle anderen in der Bedarfsgemeinschaft angetastet werden. In dieser Zeit soll die Angemessenheit der Wohnung und des Vermögens nicht geprüft werden..

Bei Selbstständigen werden alle Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen, bis zu einer gesetzlich bestimmbaren Höhe nicht als Vermögen berücksichtigt.

Auch nach der Karenzzeit gelten höhere Vermögens-Freibeträge als vor dem Bürgergeld-Gesetz. Außerdem findet eine entbürokratisierte Vermögensprüfung Anwendung.

Erleichterungen beim Wohnen

Die Kosten für Wohnung und Heizung werden im ersten Jahr in voller Höhe übernommen. Die Kosten für die Unterkunft werden in dieser Zeit in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist.

Ab dem zweiten Jahr im Leistungsbezug werden bei Wohneigentum größere Wohnflächen als bisher anerkannt und freigestellt.

Förderung beruflicher Weiterbildung

Bei Bedarf kann ein Berufsabschluss auch in drei statt zwei Jahren nachgeholt werden. Der Erwerb von Grundkompetenzen (z. B. Lese-, Mathe-, IT-Fertigkeiten) wird erleichtert. Dazu wird ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt.

Wird an Maßnahmen teilgenommen, die besonders dabei unterstützen, langfristig zurück in den Job zu finden, wird ein Bürgergeld-Bonus in Höhe von monatlich 75 Euro eingeführt.

Zudem soll der Eingliederungsprozess auf besser verständlichen Vereinbarungen mit dem Jobcenter aufbauen, um für mehr Vertrauen zu sorgen und somit ein besseres Miteinander zu ermöglichen.

Leistungsminderung

Wenn die Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht eingehalten werden, werden diese Pflichten rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt.

Im Rahmen der Leistungsminderungen können die Regelleistungen von Beginn an in Stufen um bis zu 30 Prozent gekürzt werden können.
Stand: 26.11.2022 (aktualisiert am: 28.04.2026)
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Für Verdienste in diesem Bereich wurden die Freibeträge auf 30 Prozent angehoben. Für Schüler, Studenten und Auszubildende gelten zudem großzügigere Regelungen, um die Arbeitsaufnahme attraktiver zu gestalten.
Im ersten Jahr („Karenzzeit“) müssen Ersparnisse erst ab einem Betrag von 40.000 Euro für den Antragsteller und jeweils weiteren 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden.
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe übernommen. Ab dem zweiten Jahr gelten bei Wohneigentum zudem höhere Freigrenzen für die Wohnfläche.
Ja, für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen wird ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro gezahlt. Zudem gibt es einen Bürgergeld-Bonus von monatlich 75 Euro für Maßnahmen, die bei der langfristigen Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen.
Ja, bei Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten können die Regelleistungen von Beginn an gestuft um bis zu 30 Prozent gekürzt werden, sofern eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung vorlag.
Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiMartin Becker

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