Das Bürgergeld (ehemals Hartz 4) ist eine soziale Unterstützungsleistung, die dazu dient, den Lebensunterhalt von bedürftigen Menschen zu gewährleisten. Personen, die auf diese Leistung angewiesen sind, erhalten monatlich einen festgelegten Pauschalbetrag, der als Regelsatz bezeichnet wird. Dieser Betrag ermöglicht es ihnen, ihre persönlichen Bedürfnisse zu decken. Abhängig von den individuellen Lebensumständen und dem Alter gibt es verschiedene Stufen für die Regelleistungen.
Für die Jahre 2026 und 2025 bleiben die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld gegenüber 2024 unverändert.
Die Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe werden regelmäßig angepasst. Derzeitig gelten die folgenden Regelsätze:
Sind ansonsten größere Anschaffungen notwendig, sollen sie aus dem laufenden Regelsatz möglich sein, indem die dafür vorgesehenen Beiträge angespart werden. Wer nicht die notwendigen Rücklagen gebildet hat und dringend eine Anschaffung tätigen muss, kann im konkreten Bedarfsfall ein Darlehen beantragen. Das Darlehen muss dann aus dem laufenden Regelsatz zurückgezahlt werden.
Leistungsbezieher sind jedoch nicht dazu gezwungen, die o.g. Geldbeträge auch so einzusetzen wie vorgesehen. Die Pauschalleistung ermöglicht es dem Betroffenen die zugewiesenen Geldmittel eigenständig zu verwalten und selbstständig einzusetzen.
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Kalenderjahr 2022 hat sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro erhöht.
Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.
Zudem wurde 2021 die Leistung für den persönlichen Schulbedarf erstmals ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr stieg von 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die sog. Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.
[1] Die Regelbedarfsstufe 2 gilt seit dem 01.01.2020 auch für behinderte Menschen, die in einer besonderen Wohnform gem. § 42 Abs. 5 Nr. 2 SGB XII leben.
Für die Jahre 2026 und 2025 bleiben die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld gegenüber 2024 unverändert.
Die Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe werden regelmäßig angepasst. Derzeitig gelten die folgenden Regelsätze:
Regelsatz für das Bürgergeld
| Regelbedarfe für 2026, 2025 und 2024 (Monatswerte) | ||
| Regelbedarfsstufe 1 | 563 € | Alleinstehende / Alleinerziehende |
| Regelbedarfsstufe 2 | 506 € | Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft |
| Regelbedarfsstufe 3 | 451 € | Jugendliche 18 bis unter 25 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 4 | 471 € | Jugendliche 14 bis 17 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 5 | 390 € | Jugendliche 6 bis 13 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 6 | 357 € | Kinder bis 5 Jahre |
Zusammensetzung des Regelbedarfs nach regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
Der Regelbedarf setzt sich für die Regelbedarfsstufe 1 wie folgt zusammen:- Nahrungsmittel, Genussmittel: 195,39 €
- Freizeit, Unterhaltung, Kultur: 54,94 €
- Verkehr: 50,50 €
- Wohnungsmieten, Energie und Wohninstandhaltung: 47,73 €
- (Für Strom: 45,72 €)
- Post und Telekommunikation: 50,35 €
- Bekleidung und Schuhe: 46,72 €
- Andere Waren und Dienstleistungen, Bildungswesen: 44,86 €
- Innenausstattung/ Haushaltsgeräte: 34,29 €
- Gesundheitspflege: 21,49 €
- Beherbergungs-und Gaststättendienstleistungen: 14,71 €
- Bildungswesen: 2,03 €
Was gilt bei zusätzlichem Bedarf?
Als einmalige, zusätzliche Bedarfe können nur noch die Erstausstattung für eine Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräte), die Erstausstattung für die Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie ein Beitrag für mehrtägige Klassenfahrten von Kindern beantragt werden.Sind ansonsten größere Anschaffungen notwendig, sollen sie aus dem laufenden Regelsatz möglich sein, indem die dafür vorgesehenen Beiträge angespart werden. Wer nicht die notwendigen Rücklagen gebildet hat und dringend eine Anschaffung tätigen muss, kann im konkreten Bedarfsfall ein Darlehen beantragen. Das Darlehen muss dann aus dem laufenden Regelsatz zurückgezahlt werden.
Leistungsbezieher sind jedoch nicht dazu gezwungen, die o.g. Geldbeträge auch so einzusetzen wie vorgesehen. Die Pauschalleistung ermöglicht es dem Betroffenen die zugewiesenen Geldmittel eigenständig zu verwalten und selbstständig einzusetzen.
Frühere Regelbedarfe
| Regelbedarfe für 2023 (Monatswerte) | ||
| Regelbedarfsstufe 1 | 502 € | Alleinstehende / Alleinerziehende |
| Regelbedarfsstufe 2 | 452 € | Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft |
| Regelbedarfsstufe 3 | 402 € | Jugendliche 18 bis unter 25 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 4 | 420 € | Jugendliche 14 bis 17 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 5 | 348 € | Jugendliche 6 bis 13 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 6 | 318 € | Kinder bis 5 Jahre |
Zusammensetzung des Regelbedarfs nach regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
Der Regelbedarf setzt sich im Jahr 2023 für die Regelbedarfsstufe 1 wie folgt zusammen:- Nahrungsmittel, Genussmittel: 174,19 €
- Freizeit, Unterhaltung, Kultur: 48,98 €
- Verkehr: 45,02 €
- Wohnungsmieten, Energie und Wohninstandhaltung: 42,55 €
- (Für Strom: 40,74 €)
- Post und Telekommunikation: 44,88 €
- Bekleidung und Schuhe: 41,65 €
- Andere Waren und Dienstleistungen, Bildungswesen: 40,06 €
- Innenausstattung/ Haushaltsgeräte: 30,57 €
- Gesundheitspflege: 19,16 €
- Beherbergungs-und Gaststättendienstleistungen: 13,11 €
- Bildungswesen: 1,81 €
| Regelbedarfe für 2022 (Monatswerte) | ||
| Regelbedarfsstufe 1 | 449 € | Alleinstehende |
| Regelbedarfsstufe 2 | 404 € | Partner und Alleinstehende in besonderen Wohnformen |
| Regelbedarfsstufe 3 | 360 € | Haushaltsangehörige ab 18 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 4 | 376 € | Jugendliche 14 bis 17 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 5 | 311 € | Jugendliche 6 bis 13 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 6 | 285 € | Kinder bis 5 Jahre |
Die Regelsätze decken künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und Internet auch die Verbrauchskosten für die Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den gesellschaftlichen und technischen Veränderungen Schritt.
Zudem wurde 2021 die Leistung für den persönlichen Schulbedarf erstmals ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr stieg von 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die sog. Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.
| Regelbedarfe für 2021 (Monatswerte) | ||
| Regelbedarfsstufe 1 | 446 € | Alleinstehende / Alleinerziehende |
| Regelbedarfsstufe 2 | 401 € | Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften [1] |
| Regelbedarfsstufe 3 | 357 € | Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) |
| Regelbedarfsstufe 4 | 373 € | Jugendliche 14 bis 17 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 5 | 309 € | Kinder 6 bis 13 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 6 | 283 € | Kinder bis 5 Jahre |
| Regelbedarfe für 2020 (Monatswerte) | ||
| Regelbedarfsstufe 1 | 432 € | Alleinstehende |
| Regelbedarfsstufe 2 | 389 € | Partner und Alleinstehende in besonderen Wohnformen[1] |
| Regelbedarfsstufe 3 | 345 € | Haushaltsangehörige ab 18 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 4 | 328 € | Jugendliche 14 bis 17 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 5 | 345 € | Jugendliche 6 bis 13 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 6 | 345 € | Kinder bis 5 Jahre |
| Regelbedarfe für 2019 (Monatswerte) | ||
| Regelbedarfsstufe 1 | 424 € | Alleinstehende |
| Regelbedarfsstufe 2 | 382 € | Partner und Alleinstehende in besonderen Wohnformen[1] |
| Regelbedarfsstufe 3 | 339 € | Haushaltsangehörige ab 18 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 4 | 322 € | Jugendliche 14 bis 17 Jahre |
| Regelbedarfsstufe 5 | 302 € | Kinder 6 bis 13 Jahre |
| Regelbedarfsstufe6 | 245 € | Kinder bis 5 Jahre |
[1] Die Regelbedarfsstufe 2 gilt seit dem 01.01.2020 auch für behinderte Menschen, die in einer besonderen Wohnform gem. § 42 Abs. 5 Nr. 2 SGB XII leben.
Veröffentlicht: 20.01.2020 - aktualisiert: 28.04.2026
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Die Regelsätze sind für 2025 und 2026 unverändert gegenüber 2024 geblieben. Alleinstehende erhalten monatlich 563 €, volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft jeweils 506 €, Jugendliche (18 bis unter 25 J.) 451 €, Jugendliche (14 bis 17 J.) 471 €, Kinder (6 bis 13 J.) 390 € und Kinder bis 5 Jahre 357 €.
Der Regelbedarf dient der Deckung persönlicher Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Strom, Freizeit, Verkehr und Telekommunikation. Die Leistungen sind als Pauschalbeträge konzipiert, sodass Leistungsbezieher die Mittel eigenständig verwalten und nach eigenen Prioritäten einsetzen können.
Zusätzliche einmalige Bedarfe können für Erstausstattungen (Wohnung, Schwangerschaft, Geburt) sowie für mehrtägige Klassenfahrten beantragt werden. Zudem gibt es einen persönlichen Schulbedarf für Kinder.
Größere Anschaffungen sollen in der Regel aus dem laufenden Regelsatz durch Ansparen finanziert werden. Sollte ein dringender Bedarf bestehen, ohne dass Rücklagen vorhanden sind, kann ein Darlehen beantragt werden, das aus dem laufenden Regelsatz zurückgezahlt werden muss.
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