Das Sozialrecht umfasst ein breites Spektrum von Gesetzen und Regelungen, die darauf abzielen, soziale Sicherheit und Unterstützung für Bürger zu gewährleisten. Innerhalb dieses Rechtsgebiets spielen Rechtsbehelfe eine zentrale Rolle, insbesondere die Möglichkeit, vor den Sozial- oder Verwaltungsgerichten Klage zu erheben.
Es gibt jedoch auch einige Gebiete des Sozialrechts, für die die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Die wichtigsten Fälle der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sind das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht), das BAföG und das Wohngeldgesetz.
Im Gesetz ist das in § 51 SGG (Sozialgerichtsgesetz) geregelt: Für die Gebiete, die hier gelistet sind, sind die Sozialgerichte zuständig. Für alle anderen Gebiete des öffentlichen Rechts sind in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig.
Für das Kindergeld gibt es eine weitere Besonderheit: Da das Kindergeld grundsätzlich nach den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gezahlt wird und als „negative Steuer“ verstanden wird, sind für Klagen auf Kindergeld die Finanzgerichte zuständig.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen:
Vor den Sozialgerichten sind grundsätzlich alle Klagen kostenlos, die von Personen erhoben, die ein Recht auf soziale Leistungen geltend machen. Im Einzelnen ist das in § 183 SGG geregelt.
Vor den Verwaltungsgerichten sind nur die Klagen im Bereich des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und des BAföG (Ausbildungsförderung) kostenfrei. Das ergibt sich aus § 188 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung).
Für Verfahren wegen Wohngeld oder Kindergeld und für viele andere werden Gerichtskosten erhoben.
Vor den Sozialgerichten besteht in erster und in zweiter Instanz, also beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht, auch kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass man selbst und ohne einen Anwalt zu beauftragen Klage erheben kann.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nur in der ersten Instanz (Verwaltungsgericht) kein Anwaltszwang.
Die Klage soll bei dem örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden. Wenn sie bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird, leitet dieses die Klage an das zuständige Gericht weiter.
Wenn die Sozialgerichte zuständig sind, kann die Klage auch bei der Behörde eingereicht werden. Die Behörde muss die Klage dann an das Sozialgericht weiterleiten.
In dringenden Notsituationen, beispielsweise wenn eine Person Grundsicherungsleistungen beantragt und über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügt, ist es jedoch nicht zumutbar, drei Monate auf eine Entscheidung zu warten. Noch weniger akzeptabel ist es, ein ganzes Jahr auf eine gerichtliche Entscheidung zu warten.
Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, beim Sozialgericht eine „einstweilige Anordnung“ zu beantragen.
Dabei handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung des Gerichts: Wenn das Gericht eine einstweilige Anordnung erlässt, muss die Behörde der gerichtlichen Entscheidung folgen, möglicherweise nur für einen befristeten Zeitraum.
Die Befristung gilt längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Das bedeutet, dass die einstweilige Anordnung höchstens so lange gilt, bis das normale Verfahren (meistens Widerspruch und Klage) rechtskräftig abgeschlossen ist.
Zuständigkeiten der Gerichte im Sozialrecht
Für die meisten sozialrechtlichen Angelegenheiten sind die Sozialgerichte zuständig.Es gibt jedoch auch einige Gebiete des Sozialrechts, für die die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Die wichtigsten Fälle der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sind das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht), das BAföG und das Wohngeldgesetz.
Im Gesetz ist das in § 51 SGG (Sozialgerichtsgesetz) geregelt: Für die Gebiete, die hier gelistet sind, sind die Sozialgerichte zuständig. Für alle anderen Gebiete des öffentlichen Rechts sind in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig.
Für das Kindergeld gibt es eine weitere Besonderheit: Da das Kindergeld grundsätzlich nach den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gezahlt wird und als „negative Steuer“ verstanden wird, sind für Klagen auf Kindergeld die Finanzgerichte zuständig.
Was passiert, wenn vor dem falschen Gericht geklagt wird?
Die Klage vor dem „falschen“ Gericht hat keine negativen Folgen, da das unzuständige Gericht die Klage an das richtige Gericht verweisen muss.Kosten für Klagen im Sozialrecht
Im Regelfall muss der Kläger Gerichtskosten zahlen, wenn er eine Klage bei Gericht erhebt. Klagen vor dem Sozialrecht sind jedoch in den meisten Fällen kostenfrei.Allerdings gibt es einige Ausnahmen:
Vor den Sozialgerichten sind grundsätzlich alle Klagen kostenlos, die von Personen erhoben, die ein Recht auf soziale Leistungen geltend machen. Im Einzelnen ist das in § 183 SGG geregelt.
Vor den Verwaltungsgerichten sind nur die Klagen im Bereich des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und des BAföG (Ausbildungsförderung) kostenfrei. Das ergibt sich aus § 188 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung).
Für Verfahren wegen Wohngeld oder Kindergeld und für viele andere werden Gerichtskosten erhoben.
Welche Fristen sind zu beachten?
Für die Klage gilt eine Monatsfrist. Die Klage muss also innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides beim Gericht eingehen. Für die Berechnung der Frist gilt dasselbe wie für die Widerspruchsfrist.Risiko der Klageerhebung vor dem Sozialgericht
In Angelegenheiten, für die die Sozialgerichte zuständig sind, besteht in der Regel kein Risiko, wenn erst einmal zur Wahrung der Frist Klage erhoben wird.Vor den Sozialgerichten besteht in erster und in zweiter Instanz, also beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht, auch kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass man selbst und ohne einen Anwalt zu beauftragen Klage erheben kann.
In der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nur in der ersten Instanz (Verwaltungsgericht) kein Anwaltszwang.
Die Klage soll bei dem örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden. Wenn sie bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird, leitet dieses die Klage an das zuständige Gericht weiter.
Wenn die Sozialgerichte zuständig sind, kann die Klage auch bei der Behörde eingereicht werden. Die Behörde muss die Klage dann an das Sozialgericht weiterleiten.
Einstweiliger Rechtsschutz
Das behördliche Widerspruchsverfahren und das gerichtliche Verfahren benötigen in der Regel Zeit. Im Sozialrecht muss fast immer ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.In dringenden Notsituationen, beispielsweise wenn eine Person Grundsicherungsleistungen beantragt und über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügt, ist es jedoch nicht zumutbar, drei Monate auf eine Entscheidung zu warten. Noch weniger akzeptabel ist es, ein ganzes Jahr auf eine gerichtliche Entscheidung zu warten.
Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, beim Sozialgericht eine „einstweilige Anordnung“ zu beantragen.
Dabei handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung des Gerichts: Wenn das Gericht eine einstweilige Anordnung erlässt, muss die Behörde der gerichtlichen Entscheidung folgen, möglicherweise nur für einen befristeten Zeitraum.
Die Befristung gilt längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Das bedeutet, dass die einstweilige Anordnung höchstens so lange gilt, bis das normale Verfahren (meistens Widerspruch und Klage) rechtskräftig abgeschlossen ist.
Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Die Zuständigkeit liegt primär bei den Sozialgerichten. Ausnahmen bilden spezifische Bereiche wie SGB VIII, BAföG und Wohngeld, für die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Kindergeldklagen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Finanzgerichte.
Dies hat keine negativen Folgen für den Kläger. Das unzuständige Gericht ist dazu verpflichtet, die Klage automatisch an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
Nein, in den meisten sozialrechtlichen Fällen sind Klagen vor dem Sozialgericht kostenfrei, sofern die Person ein Recht auf soziale Leistungen geltend macht (§ 183 SGG). Vor Verwaltungsgerichten sind nur SGB VIII- und BAföG-Verfahren kostenfrei.
Bei unzumutbaren Wartezeiten in Notsituationen kann eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt werden. Diese vorläufige Entscheidung zwingt die Behörde zum Handeln, bis in der Hauptsache entschieden wurde.
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