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Länder beraten über Sanktionsmoratorium bei Hartz-IV

Sozialrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Bundestag hat beschlossen, die Sanktionsregelungen für Pflichtverstöße von Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfängern für ein Jahr aussetzen. Die Länderkammer befasst sich am 10. Juni 2022 abschließend mit entsprechenden Änderungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches.

Bürgergeld geplant

Grund für das geplante Moratorium ist einerseits die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung eines Bürgergeldes, im Zuge derer auch das Sanktionsregime umfassend neugeregelt werden soll. Anderseits muss der Gesetzgeber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2019 umsetzen. Dieses hatte die bisherigen Sanktionen teilweise für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Übergangslösung

Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung setzt das Gesetz die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen befristet für ein Jahr ab Inkrafttreten aus. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße neu regeln. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse - ergänzt um die praktischen Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie - sollen ausgewertet und in die Konzeption des Bürgergeldes einbezogen werden.

Durch die Aussetzung der Sanktionsvorschrift in § 31a SGB II sind im Zeitraum des Moratoriums Pflichtverletzungen nicht sanktionierbar. Verminderte Bezüge, die die Behörden vor Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt haben, sind dann wieder in voller Höhe zu zahlen.

Ausnahme: Terminverletzungen

Bei wiederholten Meldeversäumnisse oder Terminverletzungen erfolgen allerdings auch künftig Leistungskürzungen von bis zu 10 Prozent des Regelsatzes.

Inkrafttreten zur Jahresmitte geplant

Das Gesetz soll zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.

Veröffentlicht: 01.06.2022

Quelle: BundesratKOMPAKT

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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