Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements wie die Zuweisung einer verspäteten Startzeitnische ist nicht für sich genommen ein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Maßgeblich ist der Grund, der zu dieser Entscheidung geführt hat. Dieser muss die beiden kumulativen Bedingungen (nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und nicht tatsächlich beherrschbar) erfüllen, damit das Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichspflicht befreit wird.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nach Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung von der Ausgleichspflicht befreit, wenn es nachweist, dass die Annullierung oder große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zusätzlich muss es nachweisen, dass es bei Eintritt des Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen und alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat (vgl. EuGH, 04.04.2019 - Az: C-501/17; EuGH, 23.03.2021 - Az: C-28/20).
Als außergewöhnlich gelten Vorkommnisse, die zwei kumulative Bedingungen erfüllen. Sie dürfen ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sein und von diesem nicht tatsächlich beherrschbar sein. Das Vorliegen beider Bedingungen ist von Fall zu Fall zu beurteilen (vgl. EuGH, 31.01.2013 - Az: C-12/11).
Für die erste Bedingung ist zu prüfen, ob Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich mit solchen Vorkommnissen konfrontiert sind oder sein können und ob diese unter die normale Geschäftsführung fallen. Die zweite Bedingung betrifft die Frage, ob das Vorkommnis zu den Umständen gehört, die für das Unternehmen nicht kontrollierbar sind. Dabei sind Vorkommnisse mit „interner“ Ursache von solchen mit „externer“ Ursache abzugrenzen. Extern sind Vorkommnisse, die auf äußere Umstände zurückgehen, etwa auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten (vgl. EuGH, 23.03.2021 - Az: C-28/20; EuGH, 16.10.2025 - Az: C-399/24).
Der Gerichtshof sah in der Auslegung des Gerichts einen Verstoß gegen diese Grundsätze, und zwar in zwei Punkten.
Erstens habe das Gericht die erste Bedingung auf den Zusammenhang zwischen der Entscheidung und dem Betrieb des konkreten Luftfahrzeugs beschränkt. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen in Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich und regelmäßig zwangsläufig mit Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements konfrontiert ist. Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements sind daher ihrer Natur und Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit anzusehen.
Zweitens habe das Gericht die beiden kumulativen Bedingungen vermengt. Der „externe“ Charakter einer Entscheidung und die fehlende Zuständigkeit des Luftfahrtunternehmens für sie gehören zur Prüfung der zweiten Bedingung (fehlende tatsächliche Beherrschbarkeit), nicht zur ersten.
Da die erste Bedingung bei Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements als solchen nicht erfüllt ist, können sie für sich genommen nicht als „außergewöhnliche Umstände“ eingestuft werden. Die zweite Bedingung muss dann nicht mehr geprüft werden.
Die Einstufung als „außergewöhnlicher Umstand“ hat allein im Hinblick auf den Umstand zu erfolgen, der die Annullierung oder große Verspätung verursacht hat (vgl. EuGH, 26.06.2019 - Az: C-159/18). Maßgeblich ist daher der Grund für die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements. Geht eine Schließung des Luftraums oder eines Rollfelds etwa auf einen Vulkanausbruch oder auf Treibstoff auf dem Rollfeld zurück, ist die Frage nach außergewöhnlichen Umständen anhand dieser Vorkommnisse zu beurteilen (vgl. EuGH, 31.01.2013 - Az: C-12/11).
Ein Luftfahrtunternehmen darf sich deshalb nicht mit der bloßen Behauptung begnügen, die Verspätung gehe auf eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zurück. Es muss nachweisen, dass die Entscheidung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands getroffen wurde. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob das zugrunde liegende Vorkommnis beide kumulativen Bedingungen erfüllt.
Dieses Ergebnis ist nach Auffassung des Gerichtshofs auch durch den Grundsatz der engen Auslegung und das Ziel eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste geboten. Würde die Entscheidung von ihren Gründen losgelöst, genügte bereits die Berufung auf eine Verwaltungsentscheidung, um sich von der Ausgleichspflicht zu befreien, ohne dass die Außergewöhnlichkeit des Grundes nachgewiesen werden müsste. Auch der 15. Erwägungsgrund steht dem nicht entgegen: Der Unionsgesetzgeber wollte damit keinen Grundsatz aufstellen, dass jede Entscheidung des Flugverkehrsmanagements unabhängig von ihren Gründen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Luftfahrtunternehmen sind regelmäßig mit wechselhaften oder schwierigen Wetterbedingungen konfrontiert. Verhindern die Wetterbedingungen aber die sichere Durchführung des Fluges gemäß dem ursprünglichen Flugplan, sind sie nicht Teil der normalen Tätigkeit. Als Naturereignisse sind sie zudem vom Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar. Bezogen auf den vorliegenden Fall, in dem Wetterbeschränkungen des Luftraums zur Zuweisung der verspäteten Zeitnische geführt hatten, erfüllt das Vorkommnis daher offenbar die kumulativen Bedingungen. Die abschließende Prüfung obliegt dem nationalen Gericht.
Im Ausgangsfall war die große Verspätung zum Teil auf die wetterbedingt verzögerte Startzeitnische des vorangegangenen Fluges und zum Teil auf einen technischen Defekt des Flugzeugs zurückzuführen. Ob nach Abzug der durch das Wetter verursachten Verspätung noch eine Verspätung von drei Stunden oder mehr verbleibt, ist danach maßgeblich.
Nach Art. 62b Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ersetzt in diesem Fall die Antwort des Gerichtshofs auf die überprüften Fragen die Antwort des Gerichts. Das Urteil des Gerichts wurde daher insoweit aufgehoben, als es die Antworten auf die erste und die zweite Vorlagefrage betraf.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Der Ausgangsfall betraf eine große Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden. Dem verspäteten Flug war ein Flug mit demselben Flugzeug vorausgegangen, dem wegen wetterbedingter Beschränkungen des Luftraums eine spätere Startzeitnische zugewiesen worden war. Nach der Landung wurde zudem ein technischer Defekt festgestellt, dessen Reparatur mehr als zwei Stunden dauerte. Das nationale Gericht wollte wissen, ob Entscheidungen über die Zuweisung verspäteter Zeitnischen als „außergewöhnliche Umstände“ einzustufen sind.Wie ist der Ausgleichsanspruch bei Verspätungen geregelt?
Fluggäste großer Verspätungen werden hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt. Sie können den pauschalen Ausgleich nach Art. 7 der Verordnung beanspruchen, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen (vgl. EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07, C-432/07; EuGH, 13.06.2024 - Az: C-411/23).Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nach Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 14 und 15 der Verordnung von der Ausgleichspflicht befreit, wenn es nachweist, dass die Annullierung oder große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zusätzlich muss es nachweisen, dass es bei Eintritt des Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen und alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat (vgl. EuGH, 04.04.2019 - Az: C-501/17; EuGH, 23.03.2021 - Az: C-28/20).
Welche Anforderungen gelten für „außergewöhnliche Umstände“?
Der Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen, da Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme vom Grundsatz des Ausgleichsanspruchs darstellt und die Verordnung ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll (vgl. EuGH, 22.12.2008 - Az: C-549/07). Im Gegenzug sind die Bestimmungen, die Fluggästen Ansprüche einräumen, weit auszulegen.Als außergewöhnlich gelten Vorkommnisse, die zwei kumulative Bedingungen erfüllen. Sie dürfen ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sein und von diesem nicht tatsächlich beherrschbar sein. Das Vorliegen beider Bedingungen ist von Fall zu Fall zu beurteilen (vgl. EuGH, 31.01.2013 - Az: C-12/11).
Für die erste Bedingung ist zu prüfen, ob Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich mit solchen Vorkommnissen konfrontiert sind oder sein können und ob diese unter die normale Geschäftsführung fallen. Die zweite Bedingung betrifft die Frage, ob das Vorkommnis zu den Umständen gehört, die für das Unternehmen nicht kontrollierbar sind. Dabei sind Vorkommnisse mit „interner“ Ursache von solchen mit „externer“ Ursache abzugrenzen. Extern sind Vorkommnisse, die auf äußere Umstände zurückgehen, etwa auf ein Naturereignis oder die Handlung eines Dritten (vgl. EuGH, 23.03.2021 - Az: C-28/20; EuGH, 16.10.2025 - Az: C-399/24).
Der Gerichtshof sah in der Auslegung des Gerichts einen Verstoß gegen diese Grundsätze, und zwar in zwei Punkten.
Erstens habe das Gericht die erste Bedingung auf den Zusammenhang zwischen der Entscheidung und dem Betrieb des konkreten Luftfahrzeugs beschränkt. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen in Ausübung seiner Tätigkeit gewöhnlich und regelmäßig zwangsläufig mit Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements konfrontiert ist. Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements sind daher ihrer Natur und Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit anzusehen.
Zweitens habe das Gericht die beiden kumulativen Bedingungen vermengt. Der „externe“ Charakter einer Entscheidung und die fehlende Zuständigkeit des Luftfahrtunternehmens für sie gehören zur Prüfung der zweiten Bedingung (fehlende tatsächliche Beherrschbarkeit), nicht zur ersten.
Da die erste Bedingung bei Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements als solchen nicht erfüllt ist, können sie für sich genommen nicht als „außergewöhnliche Umstände“ eingestuft werden. Die zweite Bedingung muss dann nicht mehr geprüft werden.
Die Einstufung als „außergewöhnlicher Umstand“ hat allein im Hinblick auf den Umstand zu erfolgen, der die Annullierung oder große Verspätung verursacht hat (vgl. EuGH, 26.06.2019 - Az: C-159/18). Maßgeblich ist daher der Grund für die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements. Geht eine Schließung des Luftraums oder eines Rollfelds etwa auf einen Vulkanausbruch oder auf Treibstoff auf dem Rollfeld zurück, ist die Frage nach außergewöhnlichen Umständen anhand dieser Vorkommnisse zu beurteilen (vgl. EuGH, 31.01.2013 - Az: C-12/11).
Ein Luftfahrtunternehmen darf sich deshalb nicht mit der bloßen Behauptung begnügen, die Verspätung gehe auf eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zurück. Es muss nachweisen, dass die Entscheidung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands getroffen wurde. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob das zugrunde liegende Vorkommnis beide kumulativen Bedingungen erfüllt.
Dieses Ergebnis ist nach Auffassung des Gerichtshofs auch durch den Grundsatz der engen Auslegung und das Ziel eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste geboten. Würde die Entscheidung von ihren Gründen losgelöst, genügte bereits die Berufung auf eine Verwaltungsentscheidung, um sich von der Ausgleichspflicht zu befreien, ohne dass die Außergewöhnlichkeit des Grundes nachgewiesen werden müsste. Auch der 15. Erwägungsgrund steht dem nicht entgegen: Der Unionsgesetzgeber wollte damit keinen Grundsatz aufstellen, dass jede Entscheidung des Flugverkehrsmanagements unabhängig von ihren Gründen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Sind schlechte Wetterbedingungen ein außergewöhnlicher Umstand?
Nach dem 14. Erwägungsgrund können außergewöhnliche Umstände insbesondere bei Wetterbedingungen eintreten, die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbaren sind. Dies stellt jedoch nicht automatisch einen Befreiungsgrund dar; es ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob die beiden Bedingungen erfüllt sind (vgl. EuGH, 17.04.2018 - Az: C-195/17 u. a.).Luftfahrtunternehmen sind regelmäßig mit wechselhaften oder schwierigen Wetterbedingungen konfrontiert. Verhindern die Wetterbedingungen aber die sichere Durchführung des Fluges gemäß dem ursprünglichen Flugplan, sind sie nicht Teil der normalen Tätigkeit. Als Naturereignisse sind sie zudem vom Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar. Bezogen auf den vorliegenden Fall, in dem Wetterbeschränkungen des Luftraums zur Zuweisung der verspäteten Zeitnische geführt hatten, erfüllt das Vorkommnis daher offenbar die kumulativen Bedingungen. Die abschließende Prüfung obliegt dem nationalen Gericht.
Muss der außergewöhnliche Umstand die gesamte Verspätung verursachen?
Ein Vorkommnis kann auch dann ein „außergewöhnlicher Umstand“ sein, wenn es für sich genommen keine Verspätung von drei Stunden oder mehr verursacht hat. Beruht die große Ankunftsverspätung nicht nur auf diesem Vorkommnis, sondern auch auf einem anderen Umstand, der kein außergewöhnlicher Umstand ist, ist die auf dem außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit abzuziehen. Erst dann ist zu beurteilen, ob nach Art. 7 der Verordnung ein Ausgleich zu leisten ist (vgl. EuGH, 04.05.2017 - Az: C-315/15).Im Ausgangsfall war die große Verspätung zum Teil auf die wetterbedingt verzögerte Startzeitnische des vorangegangenen Fluges und zum Teil auf einen technischen Defekt des Flugzeugs zurückzuführen. Ob nach Abzug der durch das Wetter verursachten Verspätung noch eine Verspätung von drei Stunden oder mehr verbleibt, ist danach maßgeblich.
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf Rotationsflüge?
Die Antworten des Gerichts zur dritten und vierten Vorlagefrage waren nicht Gegenstand der Überprüfung und wurden vom Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit lediglich wiedergegeben. Danach kann sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Flugzeug durchgeführt hat. Voraussetzung ist ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des Luftfahrtunternehmens für das Luftfahrzeug zu beurteilen (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19; EuGH, 22.04.2021 - Az: C-826/19).Wie hat der Gerichtshof entschieden?
Der Gerichtshof stellte fest, dass die Auslegung des Gerichts die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt. Sie erfasste im Ergebnis jede Entscheidung des Flugverkehrsmanagements, sofern das Luftfahrtunternehmen nicht zu deren Erlass beigetragen hatte. Damit wurde der Grundsatz der engen Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände und der weiten Auslegung des Ausgleichsanspruchs verkannt. Zudem wurde das von der Verordnung angestrebte Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Luftfahrtunternehmen und denen der Fluggäste gestört, da die Pflichten der Luftfahrtunternehmen eingeschränkt und der Schutz der Fluggäste verringert wurde. Betroffen ist zudem eine wesentliche Bestimmung der Verordnung.Nach Art. 62b Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs ersetzt in diesem Fall die Antwort des Gerichtshofs auf die überprüften Fragen die Antwort des Gerichts. Das Urteil des Gerichts wurde daher insoweit aufgehoben, als es die Antworten auf die erste und die zweite Vorlagefrage betraf.
EuGH, 08.10.2026 - Az: C-108/26 RX D
ECLI:EU:C:2026:838
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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