Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in der
Reiserücktrittskostenversicherung besteht die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der
Reise. Wird diese Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Versicherungsleistung anteilig zu kürzen.
In der Reiserücktrittskostenversicherung setzt der Eintritt des Versicherungsfalls eine negative Reiseprognose voraus, nicht hingegen die feststehende Reiseunfähigkeit. Bei Diagnose einer potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung - wie hier einer operationsbedürftigen Krebserkrankung -, deren weiterer Verlauf noch nicht zuverlässig absehbar ist, ist die nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderliche Voraussetzung der zu erwartenden Reiseunfähigkeit regelmäßig als erfüllt anzusehen. Maßgeblich ist dabei eine objektive Betrachtung; die subjektive Einschätzung des Versicherten, er sei (noch) reisefähig, weil er keine akuten Beschwerden verspüre, ist ohne Belang.
Bereits die Diagnose eines nicht gutartigen Tumors, der einen stationären Krankenhausaufenthalt mit Operation erfordert und wahrscheinlich den Reiseantritt unzumutbar machen wird, begründet die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung. Dass die negative Prognose sich im Nachhinein als unzutreffend erweist, berührt den eingetretenen Versicherungsfall nicht rückwirkend.
Der Begriff „unverzüglich“ ist im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB auszulegen, mithin als „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies bedeutet weder sofortiges Handeln noch eine beliebig lange Überlegungsfrist. Vielmehr ist ein den Umständen des Falles angemessenes, beschleunigtes Handeln gefordert, wobei eine angemessene Überlegungsfrist zu berücksichtigen ist.
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