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Ist ein Hausverbot eines Hotels ohne Begründung zulässig?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Hausverbot in einem Hotel oder Restaurant bedarf nur dann eines sachlichen Grundes, wenn die Verweigerung des Zutritts für den Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Das bloße Interesse an der Nutzung eines renommierten Hotels oder eines gehobenen Restaurants - auch aus beruflichen Gründen - genügt dafür regelmäßig nicht, solange keine Monopolstellung des Betreibers vorliegt.

Das Hausrecht des Eigentümers oder Betreibers einer Einrichtung gehört zu den grundlegenden privatrechtlichen Befugnissen, die aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der Privatautonomie erwachsen. Der Inhaber eines Hotels oder Restaurants ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, wem er Zutritt gewährt. Das Hausrecht umfasst dabei sämtliche vom Betreiber verwalteten Flächen und Bereiche, also Hotel, Restaurationsbetriebe, Wellness- und sonstige Hotelbereiche, soweit diese nicht über separate öffentliche Zugänge betreten werden können.

Einer sachlichen Rechtfertigung bedarf die Erteilung eines Hausverbots nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein deshalb, weil der Hausrechtsinhaber seine Einrichtung für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person geöffnet hat. Ein sachlicher Grund ist vielmehr nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erforderlich, dass die Verweigerung des Zutritts für den Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (vgl. BGH, 29.05.2020 - Az: V ZR 275/18). Maßgeblich ist dabei eine objektiv-typisierende Betrachtungsweise: Es kommt nicht auf die subjektiven Bedürfnisse, Übungen oder Interessen des einzelnen Besuchers an, sondern darauf, für welche Art der Nutzung der Betreiber seine Einrichtung willentlich geöffnet hat.

Erst wenn eine Einrichtung bei dieser objektiven Betrachtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, erscheint die mittelbare Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG auf das privatrechtliche Verhältnis zwischen Betreiber und Kunden gerechtfertigt - und damit die Einschränkung des Hausrechts. Der Umstand, dass eine Einrichtung für einen einzelnen Besucher subjektiv eine größere Bedeutung hat als ihr bei objektiver Betrachtung zukommt, kann eine verfassungsrechtliche Bindung des Betreibers nicht begründen.

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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathPatrizia Klein

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