Betreibt die Bundespolizei an einem Flughafen bei absehbar hohem Passagieraufkommen nur einen Bruchteil der verfügbaren Sicherheitskontrollspuren, verletzt sie ihre Amtspflicht zur sachgerechten Organisation der Luftsicherheitskontrolle. Verpasst ein Passagier dadurch seinen Flug, obwohl er den behördlichen Empfehlungen zum rechtzeitigen Erscheinen nachgekommen ist, haftet der Staat nach §§ 839 Abs. 1 BGB, 34 GG auf Ersatz des endgültig verlorenen Reisewerts.
Die Bundespolizei nimmt an deutschen Verkehrsflughäfen gemäß § 16 Abs. 3a LuftSiG i.V.m. § 4 BPolG die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 LuftSiG wahr. Hierzu zählt die Durchführung von Personen- und Gepäckkontrollen zum Zwecke des Auffindens verbotener Gegenstände im Sinne des § 11 LuftSiG. Diese hoheitliche Tätigkeit verpflichtet die Bundespolizei zugleich zur sachgerechten Organisation der ihr obliegenden Kontrollen. Sie hat Personal in ausreichender Zahl und mit hinreichender Ausbildung einzusetzen, damit die Kontrollen effektiv durchgeführt werden können und unnötige Verzögerungen vermieden werden. Kontrollen dürfen weder beliebig noch willkürlich verzögert werden (vgl. BGH, 08.12.2022 - Az:
III ZR 204/21). Eine sachgerechte Organisation erfordert insbesondere eine Personalbesetzung und Öffnung der Kontrollspuren, die dem absehbaren Passagieraufkommen entspricht, wobei die zu erwartenden Passagierzahlen üblicherweise auf Grundlage von Angaben des Flughafenbetreibers bemessen werden (vgl. OLG Frankfurt, 27.01.2022 - Az:
1 U 220/20; LG Bonn, 10.10.2018 - Az: 1 O 155/18).
Wird bei absehbar erhöhtem Passagieraufkommen - etwa während der Ferienzeit mit Schulferien in mehreren Bundesländern - nur ein Bruchteil der verfügbaren Kontrollspuren geöffnet, liegt ein Organisationsverschulden vor. Dieses Verschulden begründet eine Amtspflichtverletzung gegenüber den betroffenen Passagieren als Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Nicht erforderlich ist, dass die Bundespolizei selbst auf das vorgelagerte Einlassgeschehen in der öffentlichen Flughafenhalle Einfluss hatte. Entscheidend ist, ob die unzureichende Zahl geöffneter Kontrollspuren kausal für den entstandenen Schaden war. Ergibt sich aus dem unstreitig gebliebenen Sachverhalt, dass sich der Rückstau in der Flughafenhalle allein daraus bildete, dass der hinter dem „Nadelöhr“ der Bordkartenkontrolle liegende Kontrollbereich wegen begrenzter Kapazitäten bereits voll besetzt war und die Abfertigung nur zögerlich erfolgen konnte, ist der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Organisationsversagen und dem eingetretenen Schaden gegeben.
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