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Wann müssen Reisevermittler ihre Kunden vor Veranstalterpleite warnen?
Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Reisevermittler sind gegenüber ihren Kunden grundsätzlich nicht verpflichtet, auf eine möglicherweise drohende Insolvenz eines Reiseveranstalters hinzuweisen, wenn ihnen selbst keine konkreten Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit bekannt sind. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur eigenständigen wirtschaftlichen Prüfung des Reiseveranstalters besteht nicht. Reisevermittler sind weder Wirtschaftsprüfer noch Finanzanalysten; ihre Vertragspflichten beschränken sich auf die ordnungsgemäße Vermittlung von Reiseleistungen.
Eine Hinweispflicht des Reisevermittlers entsteht ausnahmsweise dann, wenn konkrete Indizien für eine drohende Insolvenz des Reiseveranstalters vorliegen und dem Vermittler bekannt sind. Als gewichtiges Indiz gelten in der Praxis insbesondere ausbleibende Provisionszahlungen des Veranstalters an den Vermittler. Liegen solche Anzeichen vor, ist der Vermittler gehalten, die betreffenden Produkte aus seinem Angebot zu nehmen und - je nach Kenntnisstand und Vertrauensverhältnis - auch gegenüber Kunden entsprechend zu agieren. Fehlen solche konkreten Anhaltspunkte, kann dem Vermittler kein Vorwurf gemacht werden, wenn der Veranstalter überraschend Insolvenz anmeldet.
AG Nordhorn, 27.10.2025 - Az: 3 C 484/24
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