Auch negative äußerungen in einer eBay-Bewertung sind in der Regel vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt. Ein anderes gilt jedoch dann, wenn falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder die Bewertung beleidigenden oder verunglimpfenden Charakter hat. Die Bewertung "Lieber ohne Kommentar, bevor ich ausfallend werde" ist vor diesem Hintergrund vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
AG Nordhorn, 29.01.2009 - Az: 3 C 1308/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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