Im vorliegenden Fall war es zum Sturz eines Radfahrers gekommen, der mit mehreren anderen Rennfahrern zusammen eine Rennrad-Trainingsfahrt durchgeführt hatte. In einem solchen Fall haftet der gestürzte Radfahrer nicht für die Schäden seines Hintermannes die in der Folge entstehen.
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AG Nordhorn, 07.05.2015 - Az: 3 C 219/15
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