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Nichtöffentlichkeit von WEG-Versammlungen muss beachtet werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wohnungseigentümerversammlungen sind nicht-öffentliche Veranstaltungen. Für den Kreis der Wohnungseigentümer besteht ein schutzwürdiges Interesse dahin, fremden Einfluss von der Wohnungseigentümerversammlung fernzuhalten, einen ungestörten Ablauf der Versammlung zu sichern und einer unnötigen Verbreitung ihrer Angelegenheiten in der Öffentlichkeit vorzubeugen.

Gegen das Prinzip wird evident verstoßen, wenn die Versammlung planmäßig nicht-öffentlich sein soll. Das Prinzip der Nicht-Öffentlichkeit ist vorrangig und kann nicht durch den unterbliebenen Widerspruch einer Mehrzahl von Wohnungseigentümern ausgeräumt werden. Soll das Prinzip abgedungen werden, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer.

Insbesondere bei der Abhaltung von Versammlungen in nicht abgetrennten, öffentlich zugänglichen Gaststättenräumen wird ein Verstoß gegen das Prinzip angenommen, weil damit die Vertraulichkeit der Beratungen und der freie Austausch der Gedanken nicht gewährleistet werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit verstoßen, weil die Versammlung gemeinsam mit der Versammlung einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt worden ist.


AG Nordhorn, 15.06.2011 - Az: 3 C 1506/10

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