Bei einer Flugannullierung sind Hotelkosten - sowohl für eine frühere Anreise am Zielort als auch für frustrierte Aufwendungen wegen verspäteter Ankunft - auf die Ausgleichszahlung nach Art. 5, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 anzurechnen, sofern sie hinter der gezahlten Pauschale zurückbleiben. Eine Kumulierung von Ausgleichszahlung und vertraglichem Schadensersatz ist wegen des Verbots der Überkompensation unzulässig.
Bei einer Flugannullierung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 steht den betroffenen Fluggästen dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 zu. Daneben können sich Schadensersatzansprüche aus dem nationalen Recht ergeben, insbesondere aus §§ 280 ff., 631 BGB, wenn durch die Annullierung konkrete materielle Schäden entstehen - etwa Kosten für eine zusätzliche Hotelübernachtung oder nutzlos aufgewandte Reisekosten. Die zentrale Frage ist, ob diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden können oder ob eine Anrechnung zu erfolgen hat.
Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 sieht ausdrücklich vor, dass eine nach der Verordnung gewährte Ausgleichszahlung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann. Von dieser Anrechnungsmöglichkeit ausgenommen sind nach der Rechtsprechung des EuGH solche Ansprüche, die auf den in Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 261/2004 geregelten Betreuungs- und Unterstützungsleistungen beruhen. Diese Ansprüche stellen keinen „weitergehenden Schadensersatz“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 dar und können daher nicht Gegenstand einer Anrechnung sein.
Bei einer Flugannullierung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 steht den betroffenen Fluggästen dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 zu. Daneben können sich Schadensersatzansprüche aus dem nationalen Recht ergeben, insbesondere aus §§ 280 ff., 631 BGB, wenn durch die Annullierung konkrete materielle Schäden entstehen - etwa Kosten für eine zusätzliche Hotelübernachtung oder nutzlos aufgewandte Reisekosten. Die zentrale Frage ist, ob diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden können oder ob eine Anrechnung zu erfolgen hat.
Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 sieht ausdrücklich vor, dass eine nach der Verordnung gewährte Ausgleichszahlung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann. Von dieser Anrechnungsmöglichkeit ausgenommen sind nach der Rechtsprechung des EuGH solche Ansprüche, die auf den in Art. 8 und 9 VO (EG) Nr. 261/2004 geregelten Betreuungs- und Unterstützungsleistungen beruhen. Diese Ansprüche stellen keinen „weitergehenden Schadensersatz“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 dar und können daher nicht Gegenstand einer Anrechnung sein.
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