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Rücktritt von einer Pauschalreise wegen Corona-Risiken

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Reisender, der vor Beginn einer gebuchten Pauschalreise zurücktritt, verliert grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises, wenn kein gesetzlicher Ausnahmegrund vorliegt. Unter bestimmten Umständen kann jedoch ein kostenfreier Rücktritt möglich sein, insbesondere wenn außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar eine Pauschalreise in die Türkei gebucht und eine Anzahlung geleistet. Kurz vor Reisebeginn erklärten sie den Rücktritt aufgrund der Corono-Pandemie und verlangten die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Der Reiseveranstalter berief sich hingegen auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei Stornierungen hohe Entschädigungskosten vorsahen. Zudem machte er im Wege einer Widerklage weitere Zahlungen geltend.

Reisende können jedoch gemäß § 651h Abs. 3 BGB ohne Entschädigungszahlung zurücktreten, wenn am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist zwar ein starkes Indiz für eine solche erhebliche Beeinträchtigung, aber keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist eine Prognoseentscheidung, ob die konkrete Situation die Durchführung der Reise unzumutbar macht.

Im Zeitpunkt des Rücktritts war die gesamte Türkei weiterhin vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft. Auch wenn für einige touristische Regionen die Reisewarnung offiziell aufgehoben worden war, änderte dies nichts an der allgemein hohen Infektionsgefahr. Die von der türkischen Regierung eingeführten Schutzmaßnahmen, insbesondere verpflichtende PCR-Tests bei Ausreise, konnten das konkrete Ansteckungsrisiko im Land nicht ausreichend mindern. Damit war das Risiko für Urlauber erheblich, sodass ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag zulässig war.

Der Reiseveranstalter konnte somit keine Stornokosten verlangen. Der Anspruch auf Entschädigung entfiel vollständig. Die bereits geleistete Anzahlung musste zurückerstattet werden. Auch die Widerklage auf Zahlung von Stornokosten hatte keinen Erfolg, da ein solcher Anspruch rechtlich nicht bestand.


AG München, 15.04.2021 - Az: 233 C 17955/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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