Es ist dem
Reisenden nicht ohne weiteres zuzumuten, mit einer Entscheidung über den Rücktritt bis kurz vor Reisebeginn zuzuwarten.
§ 651h Abs. 3 BGB ist auch dann anwendbar, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen im vorgesehenen Reisezeitraum auch am Heimatort des Reisenden vorliegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger beanspruchen von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine
Pauschalreise.
Im Januar 2020 buchten die Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise „Schätze der Seidenstraße 2020“, die vom 4. bis 16. Oktober 2020 stattfinden und insgesamt 3.348 Euro kosten sollte. Die Kläger leisteten eine Anzahlung in Höhe von 669,60 Euro.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 erklärten die Kläger den Rücktritt von der Reise. Die Beklagte stellte ihnen eine
Stornierungsgebühr in Höhe von 167,40 Euro in Rechnung, die die Kläger bezahlten.
Die Beklagte sagte die Reise später ab. Dem Begehren der Kläger auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 837 Euro kam sie nicht nach.
Das Amtsgericht hat die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Rückzahlung von 837 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.