Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte eines automatisierten Umbuchungssystems bedient, sofern dabei sämtliche möglichen anderweitigen direkten oder indirekten Beförderungsmöglichkeiten unter Einbeziehung aller am Markt operierenden Fluggesellschaften ggf. in Kombination mit anderen Verkehrsträgern wie dem Straßen- oder Schienenverkehr geprüft werden.
Es erscheint daher denkbar, dem Luftfahrtunternehmen die Exkulpation dadurch zu ermöglichen, dass nachgewiesen wird, dass geeignete technische Mittel für die Suche nach der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung im konkreten Fall zum Einsatz kamen und dabei keine schnellere Verbindung gefunden werden konnte.
Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nämlich entnehmen, dass im konkreten Fall gerade nicht sichergestellt war, dass es sich um die frühestmögliche Ersatzbeförderung handelt.