Allein die Tatsache der Pandemie reicht nicht aus, um jeglichen
Rücktritt von allen
Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von
Entschädigungszahlungen zuzulassen.
Bezüglich der Corona-Pandemie ist eine Prognoseentscheidung für den Zeitpunkt des Rücktritts vom
Reisevertrag zu treffen und vor allem auch auf das konkrete Zielgebiet zu schauen. Rein subjektive Merkmale oder Beweggründe in der Person des einzelnen Reisenden sind nicht maßgeblich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger macht einen Anspruch auf Zahlung der Stornierungsgebühr geltend, die die Beklagte nach dem Rücktritt des Klägers von der
Reise einbehalten hatte.
Gebucht war die Reise im Jahr 2019 für den Zeitraum vom 13.5. bis 31.5.2020 nach Mallorca; den Rücktritt erklärte der Kläger am 14.4.2020.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Nach
§ 651h Abs. 3 BGB kann der
Reiseveranstalter abweichend von § 651h Abs. 1 S. 3 BGB keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Bezüglich der Corona-Pandemie ist eine Prognoseentscheidung für den Zeitpunkt des Rücktritts vom Reisevertrag zu treffen und vor allem auch auf das konkrete Zielgebiet zu schauen.
Gemessen an diese Erwägungen lagen solche Umstände am 14.4.2020 aus Sicht der Kammer hinsichtlich der für den 13.5. bis 31.5.2020 nach Mallorca geplanten Reise nicht vor und am 14.4.2020 war auch nicht mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass solche im Reisezeitraum gegeben sein würden:
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