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Reisemangel: „Französisches Bett“ ist kein Doppelbett!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist ein Bett mit einer Breite von 1,40 m ein Doppelbett? Ist es breit genug, um zwei erwachsenen Menschen einen erholsamen Urlaub zu ermöglichen? Das Amtsgericht Hannover hat diese Fragen verneint.

Reisende dürfen jedenfalls in einem Hotel, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf „Sonnen“ bewertet, für jeden Reisenden mit einem Schlafplatz von mehr als 70 cm Breite rechnen.

Vorliegend hatten drei erwachsene Personen gemeinsam ein Dreibettzimmer gebucht. Zur Verfügung gestellt wurde ihnen ein Zimmer, das über zwei Betten mit einer Breite von jeweils 1,40 m verfügte.

Weil diese Ausstattung nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach, erhalten die beiden Reisenden, die sich ein Bett teilen müssen, nun 15 % des auf sie entfallenden Reisepreises zurück.


AG Hannover, 22.02.2024 - Az: 471 C 6110/23

Quelle: PM des AG Hannover


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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